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Widerspricht der Verfügungsberechtigte der Beschlagnahme, unterrichtet die Zollbehörde hiervon unverzüglich den Antragsteller. Dieser hat gegenüber der Zollbehörde unverzüglich zu erklären, ob er den Antrag nach § 146 Abs. 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhält.
§ 147 (1) MarkenG → Einziehung der Beschlagnahme
§ 147 (3), (4) MarkenG → Aufhebung der Beschlagnahme
§§ 146 - 151 MarkenG → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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