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Gemäß § 20 S. 1 MarkenG verjähren die Ansprüche gegen den oder die Verletzer nach den Vorschriften der §§ 194 ff. BGB.
Auf die Verjährung der in den §§ 14 bis 19 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift hat der Verpflichtete auch nach der Verjährung der Ansprüche gemäß den §§ 194 ff. BGB dem Berechtigten nach § 852 BGB das herauszugeben, was er aus ungerechtfertigter Bereicherung erlangt hat. Dieser Anspruch verjährt nach 10 Jahren von seiner Entstehung an.
Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [→ Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung] entsprechende Anwendung.
§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung
§§ 20 - 26 MarkenG → Schranken des Schutzes
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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