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Entspricht die Anmeldung den Anmeldungserfordernissen und wird sie nicht gemäß § 37 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] zurückgewiesen, so wird die angemeldete Marke in das Register eingetragen.
§ 41 S. 2 MarkenG → Veröffentlichung der Eintragung der Marke
Die Eintragung der Marke steht - nach einhelliger Auffassung1) - nicht im Ermessen des Deutschen Patent- und Markenamts, sondern ist eine gebundene Entscheidung. Dem Anmelder steht - und zwar für jede der angemeldeten Waren und Dienstleistungen - ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu2). Im Anmeldeverfahren hat er damit eine eigentumswerte Anwartschaft auf eine Rechtsposition im Sinne von Art. 14 GG3).4)
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
Markenanmeldung
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