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Der Schutz von Marken, und geographischen Herkunftsangaben nach diesem Gesetz schließt die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus.
Gemäß § 2 MarkenG schließt der Schutz von Marken nach dem Markengesetz die Anwendung anderer Vorschriften zum Schutz dieser Kennzeichen nicht aus. Nach der Rechtsprechung des BGH ist daher neben dem markenrechtlichen Schutz bekannter Marken grundsätzlich auch Raum für lauterkeitsrechtlichen Schutz nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.1)
Der Markenschutz verdrängt den lauterkeitsrechtlichen Schutz lediglich im Anwendungsbereich der Regelungen des Markengesetzes.2)
Erschöpft sich ein Verhalten dagegen nicht in Umständen, die eine markenrechtliche Verletzungshandlung begründen, sondern tritt ein von der markenrechtlichen Regelung nicht erfasster Unlauterkeitstatbestand hinzu, kann die betreffende Handlung neben einer Kennzeichenverletzung auch einen Wettbewerbsverstoß darstellen.3)
Ein Vorrang des Markenrechts besteht auch dann nicht, wenn die wettbewerbsrechtliche Beurteilung zwar nicht an zusätzliche, über die Zeichenbenutzung hinausgehende Umstände anknüpft, das betreffende Geschehen jedoch unter anderen Gesichtspunkten gewürdigt wird als bei der markenrechtlichen Beurteilung.4)
§§ 1 - 2 MarkenG (Teil 1) → Anwendungsbereich
§§ 126 - 139 MarkenG (Teil 6) → geographische Herkunftsangaben
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