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markenrecht:abhilfe_bei_verletzung_des_anspruchs_auf_rechtliches_gehoer

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Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehoer

§ 89a (1) MarkenG

Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. § 321a Abs. 2 bis 5 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

siehe auch

§§ 83 - 90 MarkenG → Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/abhilfe_bei_verletzung_des_anspruchs_auf_rechtliches_gehoer.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1