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Die Markenverordnung (MarkenV) ist eine gesetzliche Regelung, die die Verfahren und Bestimmungen für die Anmeldung, Eintragung, Verwaltung und Löschung von Marken im deutschen Rechtssystem festlegt. Sie dient als Durchführungsverordnung zum Markengesetz und regelt die Details des Markenverfahrens beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA). Die Verordnung gliedert sich in mehrere Teile, die spezifische Aspekte des Markenrechts abdecken, von der Einreichung einer Markenanmeldung über die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen bis hin zu speziellen Verfahren wie Widerspruchsverfahren, Verlängerung des Markenschutzes und der Behandlung internationaler Markenregistrierungen.
Dieser Teil definiert den Anwendungsbereich der Markenverordnung (MarkenV). Er umfasst allgemeine Regelungen und Bestimmungen, die die Durchführung von Markenverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt betreffen. Hierzu gehören die Voraussetzungen und Prozesse, die bei der Bearbeitung von Markenangelegenheiten zu beachten sind, sowie spezifische Anforderungen, die im Rahmen der Anmeldung und Verwaltung von Marken zu berücksichtigen sind.
§ 1 MarkenV → Anwendungsbereich
§ 1 MarkenV → Verfahren in Markenangelegenheiten
Regelt das Verfahren für die Bearbeitung von Markenangelegenheiten beim Deutschen Patent- und Markenamt.
In diesem Teil [→ Verfahren bis zur Eintragung] werden die Prozesse und Anforderungen beschrieben, die notwendig sind, um eine Marke von der Anmeldung bis zur Eintragung zu begleiten. Die Regelungen umfassen die Form und den Inhalt der Anmeldung, spezielle Bestimmungen für verschiedene Markenarten, sowie die Klassifikation von Waren und Dienstleistungen. Zudem werden die Schritte der Veröffentlichung der Anmeldung detailliert beschrieben, die notwendig sind, bevor eine Marke offiziell eingetragen wird.
Abschnitt 1: Anmeldungen
In diesem Abschnitt [→ Anmeldungen] werden die Bestimmungen zur Einreichung und Bearbeitung von Markenanmeldungen beschrieben. Dazu gehören die Anforderungen an die Form und den Inhalt der Anmeldung, die spezifische Regelungen für verschiedene Arten von Marken wie Kollektivmarken, Wortmarken, Bildmarken und dreidimensionale Marken umfassen. Es wird auch erläutert, wie mit fremdsprachigen Anmeldungen und Dokumenten umzugehen ist.
§ 2 MarkenV → Form der Anmeldung
Bestimmt die formellen Anforderungen für die Einreichung einer Markenanmeldung.
§ 3 MarkenV → Inhalt der Anmeldung
Definiert die notwendigen Angaben, die in einer Markenanmeldung enthalten sein müssen.
§ 4 MarkenV → Anmeldung von Kollektivmarken
Legt fest, welche speziellen Informationen bei der Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken erforderlich sind.
§ 5 MarkenV → Angaben zum Anmelder und zu seinem Vertreter
Erfordert detaillierte Angaben über den Anmelder und dessen Vertreter in der Markenanmeldung.
§ 6 MarkenV → Angaben zur Markenform
Verlangt die genaue Angabe der Form der Marke, die angemeldet wird.
§ 7 MarkenV → Wiedergabe der Wortmarke
Bezieht sich auf die spezifischen Anforderungen und Darstellung von Wortmarken in der Anmeldung.
§ 8 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Bildmarke
Regelt die Einreichung und Darstellung von Bildmarken in der Markenanmeldung.
§ 9 MarkenV → Grafische Wiedergabe der dreidimensionalen Marke
Bestimmt die Voraussetzungen für die Anmeldung von dreidimensionalen Marken.
§ 10 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Kennfadenmarke
Erläutert, wie Farbmarken angemeldet und dargestellt werden müssen.
§ 11 MarkenV → Grafische Wiedergabe der Hörmarke
Beschreibt die Anforderungen für die Anmeldung von Klangmarken.
§ 12 MarkenV → Sonstige Markenformen
Behandelt die Anmeldung und Darstellung spezieller Markenformen wie Positionsmarken und Hologrammmarken.
§ 13 MarkenV → Muster und Modelle
Stellt klar, wie Muster und Modelle in der Markenanmeldung behandelt werden.
§ 14 MarkenV → Verwendung fremdsprachiger Formblätter
Enthält keine Regelung mehr (aufgehoben).
§ 15 MarkenV → Fremdsprachige Anmeldungen
Bestimmt den Umgang mit fremdsprachigen Markenanmeldungen und nichtlateinischen Schriftzeichen.
§ 16 MarkenV → Schriftstücke in fremden Sprachen
Regelt die Anforderungen für die Einreichung fremdsprachiger Dokumente im Markenverfahren.
§ 17 MarkenV → Berufung auf eine im Ursprungsland eingetragene Marke
Erklärt, wie eine Marke, die im Ursprungsland registriert ist, bei der Anmeldung genutzt werden kann.
§ 18 MarkenV → Verschiebung des Zeitrangs bei Verkehrsdurchsetzung
Behandelt die Verschiebung des Zeitrangs einer Marke bei nachträglicher Verkehrsdurchsetzung.
Abschnitt 2: Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
Dieser Abschnitt [→ Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen] beschäftigt sich mit der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen, die bei der Anmeldung einer Marke angegeben werden müssen. Es werden die Regelungen zur Einteilung in Klassen und zur Erstellung des Verzeichnisses von Waren und Dienstleistungen beschrieben. Außerdem werden die Entscheidungen über die Klassifizierung und die Möglichkeit von Änderungen der Klasseneinteilung behandelt.
§ 19 MarkenV → Klasseneinteilung
Regelt die Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen für die Markenanmeldung.
§ 20 MarkenV → Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen
Bestimmt, wie das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen in der Anmeldung zu gestalten ist.
§ 21 MarkenV → Entscheidung über die Klassifizierung
Bezieht sich auf die Entscheidungen über die Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen durch das Markenamt.
§ 22 MarkenV → Änderung der Klasseneinteilung
Enthält keine Regelung mehr (aufgehoben).
Abschnitt 3: Veröffentlichung der Anmeldung
In diesem Abschnitt [→ Veröffentlichung der Anmeldung] wird die Veröffentlichung der Markenanmeldungen geregelt. Diese Veröffentlichung ist ein wichtiger Schritt im Markenanmeldeverfahren, da sie der Öffentlichkeit die Möglichkeit gibt, über neu angemeldete Marken informiert zu sein und gegebenenfalls Widerspruch einzulegen.
§ 23 MarkenV → Veröffentlichungen zur Anmeldung
Bestimmt die Anforderungen für die Veröffentlichung von Markenanmeldungen.
Dieser Teil [→ Register, Urkunde, Veröffentlichung] beschreibt die Führung und den Inhalt des Markenregisters, in das alle eingetragenen Marken aufgenommen werden. Er umfasst auch die Regelungen zur Ausstellung von Urkunden und Bescheinigungen über die Markeneintragung sowie die Anforderungen an die Veröffentlichung von Registereintragungen. Damit wird sichergestellt, dass die Öffentlichkeit über den Status eingetragener Marken informiert ist.
§ 24 MarkenV → Ort und Form des Registers
Legt fest, wie und wo das Markenregister geführt wird.
§ 25 MarkenV → Inhalt des Registers
Beschreibt den Inhalt, der im Markenregister eingetragen wird.
§ 26 MarkenV → Urkunde, Bescheinigungen
Regelt die Ausstellung von Markenurkunden und Bescheinigungen.
§ 27 MarkenV → Ort und Form der Veröffentlichung
Bestimmt die Anforderungen für die Veröffentlichung von Registereintragungen.
§ 28 MarkenV → Inhalt der Veröffentlichung der Eintragung
Enthält keine Regelung mehr (aufgehoben).
In diesem Teil [→ Einzelne Verfahren] werden spezifische Verfahren im Zusammenhang mit Markenrechten behandelt. Dazu gehören Widerspruchsverfahren, die Teilung von Anmeldungen und Eintragungen, die Verlängerung des Markenschutzes, der Verzicht auf Markenrechte sowie Löschungsverfahren. Diese Regelungen bieten eine detaillierte Anleitung für verschiedene mögliche Szenarien nach der Anmeldung und Eintragung einer Marke.
Abschnitt 1: Widerspruchsverfahren:
Dieser Abschnitt [→ Widerspruchsverfahren] behandelt das Verfahren, mit dem Dritte Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke einlegen können. Es werden die formalen Anforderungen und der Ablauf des Widerspruchsverfahrens beschrieben. Zudem wird die Möglichkeit behandelt, mehrere Widersprüche zusammen zu entscheiden und das Verfahren unter bestimmten Bedingungen auszusetzen.
§ 29 MarkenV → Form des Widerspruchs
Legt die formalen Anforderungen für die Einlegung eines Widerspruchs gegen eine Marke fest.
§ 30 MarkenV → Inhalt des Widerspruchs
Bestimmt den erforderlichen Inhalt eines Widerspruchs gegen eine Markeneintragung.
§ 31 MarkenV → Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche
Erklärt die Möglichkeit, mehrere Widersprüche gegen eine Marke gemeinsam zu entscheiden.
§ 32 MarkenV → Aussetzung
Regelt die Aussetzung von Widerspruchsverfahren unter bestimmten Bedingungen.
Abschnitt 2: Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen
Dieser Abschnitt [→ Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen] regelt den Übergang von Markenrechten und die Möglichkeit, Anmeldungen oder eingetragene Marken zu teilen. Dies ist insbesondere bei Unternehmensumstrukturierungen oder Verkäufen von Teilen eines Unternehmens relevant. Es werden die entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Anforderungen für diese Verfahren festgelegt.
§ 33 MarkenV → Teilübergang einer eingetragenen Marke
Behandelt den Teilübergang von Rechten einer bereits eingetragenen Marke.
§ 34 MarkenV → Rechtsübergang, dingliche Rechte, Insolvenzverfahren und Maßnahmen der Zwangsvollstreckung bei Anmeldungen
Regelt den Übergang von Rechten und Belastungen im Rahmen von Anmeldungen in speziellen rechtlichen Situationen.
§ 35 MarkenV → Teilung von Anmeldungen
Beschreibt die Möglichkeit, eine Markenanmeldung in mehrere Teile zu teilen.
§ 36 MarkenV → Teilung von Eintragungen
Bestimmt die Bedingungen, unter denen eine Markeneintragung geteilt werden kann.
Abschnitt 3: Verlängerung
In diesem Abschnitt [→ Verlängerung] wird das Verfahren zur Verlängerung des Schutzes einer eingetragenen Marke behandelt. Die Markeninhaber können durch Zahlung der entsprechenden Gebühren den Schutz ihrer Marke verlängern lassen, entweder vollständig oder teilweise, falls nicht alle Waren und Dienstleistungen weiterhin geschützt werden sollen.
§ 37 MarkenV → Verlängerung durch Gebührenzahlung
Regelt die Verlängerung des Markenschutzes durch Zahlung der entsprechenden Gebühren.
§ 38 MarkenV → Antrag auf teilweise Verlängerung
Erklärt, wie ein Antrag auf teilweise Verlängerung des Markenschutzes gestellt werden kann.
Abschnitt 4: Verzicht
Dieser Abschnitt [→ Verzicht] befasst sich mit den Verfahren für den freiwilligen Verzicht auf Markenrechte. Markeninhaber können unter bestimmten Bedingungen auf ihre Markenrechte ganz oder teilweise verzichten. Die Zustimmung Dritter kann erforderlich sein, wenn Rechte von Dritten betroffen sind.
§ 39 MarkenV → Antrag auf vollständige oder teilweise Löschung einer Marke wegen Verzicht
Regelt die freiwillige Löschung einer Marke auf Antrag des Inhabers.
§ 40 MarkenV → Zustimmung Dritter
Regelt die Zustimmung Dritter, die erforderlich sein kann, um auf eine Marke zu verzichten.
Abschnitt 5: Löschung
Dieser Abschnitt [→ Löschung] behandelt die Löschung einer Marke, wenn bestimmte rechtliche Voraussetzungen vorliegen. Dies kann geschehen, wenn die Marke nicht benutzt wurde und daher verfallen ist, oder wenn sich herausstellt, dass absolute Schutzhindernisse gegen die Eintragung der Marke bestanden haben.
§ 41 MarkenV → Löschung wegen Verfalls
Behandelt die Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs oder Verfalls.
§ 42 MarkenV → Löschung wegen absoluter Schutzhindernisse
Regelt die Löschung einer Marke, wenn absolute Schutzhindernisse vorliegen.
Dieser Teil [→ Internationale Registrierungen] enthält Regelungen für internationale Markenregistrierungen, die über das Deutsche Patent- und Markenamt abgewickelt werden. Dazu gehören Verfahren, die im Rahmen des Protokolls zum Madrider Markenabkommen erfolgen, sowie Regelungen zur Schutzverweigerung und zum Umgang mit internationalen Anträgen. Er stellt sicher, dass die deutschen Verfahren mit internationalen Markenrechtssystemen abgestimmt sind.
§ 43 MarkenV → weggefallen
§ 44 MarkenV → Anträge und sonstige Mitteilungen im Verfahren der internationalen Registrierung nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
Regelt die Anträge und Kommunikation im Zusammenhang mit internationalen Markenregistrierungen nach dem Madrider Protokoll.
§ 45 MarkenV → weggefallen
§ 46 MarkenV → Schutzverweigerung
Bestimmt die Gründe und das Verfahren für die Schutzverweigerung einer internationalen Registrierung.
In diesem Teil werden die spezifischen Verfahren für den Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel behandelt. Diese Verfahren beruhen auf der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 und umfassen die Eintragung, den Einspruch sowie die Änderung von Spezifikationen. Außerdem regelt dieser Teil die Löschung von Eintragungen und die Einsicht in die entsprechenden Akten.
§§ 47 - 55 MarkenV → Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel
Abschnitt 1: Eintragungsverfahren
Dieser Abschnitt [→ Eintragungsverfahren] behandelt das Verfahren zur Eintragung von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen nach der EU-Verordnung. Es werden die Anforderungen an den Eintragungsantrag, die Veröffentlichung sowie das Einspruchsverfahren auf nationaler Ebene beschrieben.
§ 47 MarkenV → Eintragungsantrag
Legt fest, welche Informationen in einem Eintragungsantrag für geografische Angaben enthalten sein müssen.
§ 48 MarkenV → Veröffentlichung des Antrags
Regelt die Veröffentlichung von Anträgen auf Eintragung geografischer Angaben.
§ 49 MarkenV → Nationaler Einspruch
Behandelt den nationalen Einspruch gegen die Eintragung einer geografischen Angabe.
Abschnitt 2: Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes
In diesem Abschnitt [→ Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes] wird das Einspruchsverfahren nach § 131 des Markengesetzes beschrieben. Es umfasst die Regeln für die Einlegung eines Einspruchs sowie den Ablauf des Einspruchsverfahrens, das speziell auf geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen anwendbar ist.
§ 50 MarkenV → Einspruch
Regelt die Einlegung eines Einspruchs nach § 131 des Markengesetzes.
§ 51 MarkenV → Einspruchsverfahren
Bestimmt den Ablauf des Einspruchsverfahrens nach dem Markengesetz.
Abschnitt 3: Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht
Dieser Abschnitt [→ Änderungen der Spezifikation, Löschung, Akteneinsicht] beschreibt die Verfahren für die Änderung von Spezifikationen, die Löschung eingetragener geografischer Angaben oder Ursprungsbezeichnungen und die Einsichtnahme in entsprechende Akten. Diese Regelungen stellen sicher, dass der Schutz geografischer Angaben aktuell bleibt und korrekt angewendet wird.
§ 52 MarkenV → Änderungen der Spezifikation
Bestimmt die Anforderungen und Verfahren für Änderungen der Warenspezifikation einer Marke.
§ 53 MarkenV → Antrag auf Löschung einer eingetragenen geografischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung
Regelt die Stellung und Behandlung von Anträgen auf Löschung einer Marke nach EU-Recht.
§ 54 MarkenV → Akteneinsicht
Bestimmt die Bedingungen für die Einsicht in Markenakten nach EU-Recht.
§ 55 MarkenV → (weggefallen)
Der abschließende Teil der Markenverordnung behandelt die Schlussvorschriften. Er umfasst die Übergangsregelungen bei Inkrafttreten und für zukünftige Änderungen der Verordnung. Außerdem werden hier die relevanten Daten für das Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Verordnung festgelegt.
§ 56 MarkenV → Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung
Bestimmt die Übergangsregelungen bei Inkrafttreten der Verordnung.
§ 57 MarkenV → Übergangsregelung für künftige Änderungen
Regelt die Übergangsbestimmungen für zukünftige Änderungen der Verordnung.
§ 58 MarkenV → Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Bestimmt das Datum des Inkrafttretens und Außerkrafttretens der Verordnung.
Anlagen 1 - 3 MarkenV → Anlagen
Anlage 1 (zu § 19 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 19 Abs. 2)
Anlage 3 (zu § 19 Abs. 2)
MarkenG → Markengesetz
Regelt die Eintragung, den Schutz und die Durchsetzung von Markenrechten in Deutschland.
→ Markenrecht
Ist ein Teilgebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, das die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Eintragung, den Schutz und die Nutzung von Marken regelt, um Unternehmen die exklusive Verwendung ihrer Kennzeichen zu sichern und Verbraucher vor Verwechslungen zu schützen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de