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Abweichend von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [→ Freihaltebedürfnis] können Kollektivmarken ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geographischen Herkunft der Waren oder der Dienstleistungen dienen können.
§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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