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markenrecht:verkuendung

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Verkündung

§ 79 (1) S. 1-2 MarkenG

Die Endentscheidungen des Patentgerichts werden, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, oder in einem sofort anzuberaumenden Termin verkündet. Dieser soll nur dann über drei Wochen hinaus angesetzt werden, wenn wichtige Gründe, insbesondere der Umfang oder die Schwierigkeit der Sache, dies erfordern.

§ 79 (1) S. 3-5 MarkenG → Zustellung
§ 79 (2) MarkenG → Begründung

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/verkuendung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1