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Die Anmeldung einer Marke, deren Anmeldetag feststeht, begründet einen Anspruch auf Eintragung. Dem Eintragungsantrag ist stattzugeben, es sei denn, daß die Anmeldungserfordernisse nicht erfüllt sind oder daß absolute Eintragungshindernisse der Eintragung entgegenstehen.
§ 33 (1) MarkenG → Anmeldetag
§ 33 (3) MarkenG → Veröffentlichung der Anmeldung
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
Wie Absatz 2 des § 33 MarkenG zeigt, prüft das Amt die Anmeldung der Marke nur auf die Erfüllung der Anmeldeerfordernisse und auf absolute Eintragungshindernisse. Ob der Eintragung relative Schutzhindernisse entgegenstehen ist für das Amt zunächst irrelevant. Relative Schutzhindernisse bestehen insbesondere durch bereits eingetragene Marken.
Der Anspruch auf Eintragung der Marke nach § 33 Abs. 1 MarkenG [→ Anmeldetag] entsteht an dem Tag, an dem diese Angaben und Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem zur Annahme von Markenanmeldungen bestimmten Patentinformationszentrum eingehen. Erfüllt eine Anmeldung die genannten Mindesterfordernisse nicht, wird ihr der Tag als Anmeldetag zuerkannt, an dem die Anmeldemängel behoben werden (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
Der Anmelderin steht für jede angemeldete Ware und Dienstleistung ein subjektives öffentliches Recht auf Eintragung zu. Bei Prüfung dieser durch Art. 14 GG geschützten Rechtsposition hat sich der zu erlassende Verwaltungsakt mit sämtlichen angemeldeten Waren und Dienstleistungen zu beschäftigen.1)
Der Anspruch auf Eintragung der Marke nach § 33 Abs. 1 MarkenG entsteht an dem Tag, an dem diese Angaben und Unterlagen beim Deutschen Patent- und Markenamt oder einem zur Annahme von Markenanmeldungen bestimmten Patentinformationszentrum eingehen. [→ Anmeldetag] Erfüllt eine Anmeldung die genannten Mindesterfordernisse nicht, wird ihr der Tag als Anmeldetag zuerkannt, an dem die Anmeldemängel behoben werden (§ 36 Abs. 2 S. 2 MarkenG).
Die Rechtsstellung des Markenanmelders lässt sich als Anwartschaftsrecht verstehen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl. 2001, § 4 Rn. 15). Das Markenanwartschaftsrecht entsteht, wenn ein in der Sache schutzfähiges Zeichen ordungsgemäß angemeldet wurde. Die h. M. gewährt jedoch weder einen Schadensersatz noch einen Entschädigungsanspruch, wenn in den Schutzbereich des Markenanwartschaftsrechts eingegriffen wird (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl. 2006, § 4 Rn. 7). Demgegenüber will Hofmann dem Markenanmelder einen Entschädigungsanspruch zugestehen (GRUR Int. 2010, 376, 378 ff.).
§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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