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§ 19 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Auskunftsanspruch des Inhabers einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegenüber dem Verletzer und anderen Beteiligten in Fällen von Rechtsverletzungen.
§ 19 (1) MarkenG → Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg
Ermöglicht dem Inhaber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung, vom Verletzer Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg widerrechtlich gekennzeichneter Waren oder Dienstleistungen zu verlangen.
§ 19 (2) MarkenG → Auskunftsanspruch gegen Dritte
Erweitert den Auskunftsanspruch auf Dritte, die in gewerblichem Ausmaß an der Rechtsverletzung beteiligt sind, unter bestimmten Bedingungen.
§ 19 (3) MarkenG → Angaben zur Auskunft
Legt fest, welche Angaben der zur Auskunft Verpflichtete machen muss, einschließlich Informationen über Hersteller, Lieferanten und Preise.
§ 19 (4) MarkenG → Ausschluss des Auskunftsanspruchs
Bestimmt, dass der Auskunftsanspruch ausgeschlossen ist, wenn die Inanspruchnahme unverhältnismäßig ist.
§ 19 (5) MarkenG → Haftung bei falscher Auskunft
Regelt die Haftung des zur Auskunft Verpflichteten bei vorsätzlich oder grob fahrlässig falscher oder unvollständiger Auskunft.
§ 19 (6) MarkenG → Haftung bei wahrer Auskunft ohne Verpflichtung
Beschreibt die Haftung für die Erteilung einer wahren Auskunft ohne Verpflichtung.
§ 19 (7) MarkenG → Einstweilige Verfügung zur Auskunftserteilung
Erlaubt die Anordnung der Auskunftserteilung im Wege der einstweiligen Verfügung bei offensichtlicher Rechtsverletzung.
§ 19 (8) MarkenG → Verwertung der Auskunft in Strafverfahren
Beschränkt die Verwertung der Auskunft in Strafverfahren ohne Zustimmung des Verpflichteten.
§ 19 (9) MarkenG → Richterliche Anordnung zur Verwendung von Verkehrsdaten
Erfordert eine richterliche Anordnung zur Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft.
§ 19 (10) MarkenG → Einschränkung des Fernmeldegeheimnisses
Erläutert die Einschränkung des Grundrechts des Fernmeldegeheimnisses durch den Auskunftsanspruch.
Art. 8 Durchsetzungsrichtlinie → Recht auf Auskunft
→ Umfang des Auskunftsanspruchs
Der Anspruch auf Auskunftserteilung gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG setzt voraus, dass einer der in § 19 Abs. 1 MarkenG genannten Verletzungstatbestände erfüllt ist; er besteht unabhängig davon, ob schuldhaftes oder lediglich objektiv rechtswidriges Verhalten vorliegt.1)
Der Markeninhaber kann den Verletzer auch dann nach § 19 MarkenG auf Auskunft in Anspruch nehmen, wenn die Markenverletzung (allein) darin besteht, dass außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebrachte Originalware in diesen verbracht und hier vertrieben wird. Auch in diesem Fall kann der Auskunftsanspruch auf Handlungen, die der Verletzungshandlung im Kern gleichartig sind, gerichtet sein.2) </note>
Für den Auskunftsanspruch aus § 19 MarkenG ist nach dem mit dieser Vorschrift verfolgten Zweck von keinem engeren Begriff der konkreten Verletzungshandlung auszugehen.3).
Von § 19 Abs. 1 MarkenG werden auch Markenverletzungen durch den Vertrieb nicht erschöpfter Originalware erfasst. Denn der mit dem Gesetz zur Stärkung des Schutzes des geistigen Eigentums und zur Bekämpfung der Produktpiraterie vom 7. Mai 1990 (BGBl. I S. 422) in § 25b WZG eingeführte und in § 19 MarkenG übernommene Auskunftsanspruch soll grundsätzlich für alle Markenrechtsverletzungen - nicht nur für sog. Pirateriefälle - gelten.4)
Ansprüche auf Drittauskunft unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.5) Dadurch wird den Interessen des Gläubigers an einer effektiven Rechtsdurchsetzung nach vorausgegangener Rechtsverletzung Rechnung getragen, die die Belange des Schuldners überwiegen, keine dem Gläubiger unbekannten Verletzungshandlungen zu offenbaren.6)
Liegt eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 MarkenG nicht vor, scheiden auch Ansprüche auf Herausgabe zur Vernichtung und auf Auskunftserteilung nach §§ 18, 19 MarkenG, § 242 BGB aus.7)
Bei der durch eine einstweilige Verfügung titulierten Verpflichtung der Schuldner, Auskunft zu erteilen, handelt es sich um die Verpflichtung zu einer Handlung, die im Sinne von § 888 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch einen Dritten nicht vorgenommen werden kann und ausschließlich vom Willen der Schuldner abhängt, da die Auskunft nur aufgrund des persönlichen Wissens der Schuldner erteilt werden kann.8)
Ergibt die Auslegung des Vollstreckungstitels über die Erteilung einer Auskunft auf markenrechtlicher Grundlage eine Verpflichtung des Schuldners, dem Gläubiger solche Dritte zu benennen, die markenverletzende Ware an ihn geliefert oder die von ihm markenverletzende Ware erhalten haben, hat der Schuldner nicht alle in Betracht kommenden Lieferanten und Abnehmer zu benennen, bei denen dies lediglich möglicherweise der Fall ist.9)
MarkenG, Teil 2, Abschnitt 3 → Schutzinhalt, Rechtsverletzungen
Regelt die Ansprüche und Maßnahmen, die einem Markeninhaber bei Verletzung seiner Rechte zustehen, einschließlich Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüchen.
→ Auskunftsanspruch (Privatrecht)
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