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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:schadensersatz

finanzcheck24.de

Schadensersatz

§ 101 (2) MarkenG

Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.

§ 101 (1) MarkenG → Klagebefugnis

siehe auch

§§ 97 - 106 MarkenG (Teil 4) → Kollektivmarken
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/schadensersatz.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1