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Erweist sich die Beschlagnahme als von Anfang an ungerechtfertigt und hat der Antragsteller den Antrag nach § 146 Abs. 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] in bezug auf die beschlagnahmten Waren aufrechterhalten oder sich nicht unverzüglich erklärt (§ 147 Abs. 2 Satz 2 [→ Widerspruch gegen die Beschlagnahme]), so ist er verpflichtet, den dem Verfügungsberechtigten durch die Beschlagnahme entstandenen Schaden zu ersetzen.
§§ 146 - 151 MarkenG → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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