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markenrecht:muendliche_verhandlung_vor_dem_patentgericht

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Mündliche Verhandlung vor dem Patentgericht

§ 69 MarkenG

Eine mündliche Verhandlung findet statt, wenn

  1. einer der Beteiligten sie beantragt,
  2. vor dem Patentgericht Beweis erhoben wird (§ 74 Abs. 1) oder
  3. das Patentgericht sie für sachdienlich erachtet.

§ 76 MarkenG → Gang der Verhandlung
§ 76 (1) MarkenG → Eröffnung und Leitung der mündlichen Verhandlung
§ 76 (2) MarkenG → Vortrag des wesentlichen Inhalts der Akten
§ 76 (3) MarkenG → Anträge und Amtragsbegründung der Beteiligten
§ 76 (4) MarkenG → Erörterung der Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
§ 76 (5) MarkenG → Fragen des Senats
§ 76 (6) S. 1 MarkenG → Schluß der mündlichen Verhandlung
§ 76 (6) S. 2 MarkenG → Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht findet eine mündliche Verhandlung statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt (§ 69 Nr. 1 MarkenG).

Allerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung ergeht, ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, den an einem Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in Rede stehenden Sach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, dass das rechtliche Gehör in einer bestimmten Form gewährt werden muss. Erhalten die Verfahrensbeteiligten in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stellungnahme, ist, auch wenn die im Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhandlung nicht stattfindet, nicht das Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht verletzt.1)

Anders verhält es sich aber, wenn ein Verfahrensbeteiligter davon ausgehen kann, eine Entscheidung werde dem Verfahrensrecht entsprechend nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen.2)

siehe auch

§§ 66 - 82 MarkenG → Verfahren vor dem Patentgericht oder Beschwerdeverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

1)
BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – I ZB 4/07 - alphaCAM; m.V.a. BGHZ 102, 338, 341 f.
2)
BGH, Beschluss vom 30. 4. 2008 – I ZB 4/07 - alphaCAM; m.V.a. BGH, Beschl. v. 28. 8. 2003 – I ZB 5/00, GRUR 2003, 10672, 1068 = WRP 2003, 1444 – Bach-Blüten Ohrkerze
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