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markenrecht:akteneinsicht

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Akteneinsicht

§ 62 (1) MarkenG

Das Deutsche Patent- und Markenamt gewährt auf Antrag Einsicht in die Akten von Anmeldungen von Marken, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird.

§ 62 (2) MarkenG

Nach der Eintragung der Marke wird auf Antrag Einsicht in die Akten der eingetragenen Marke gewährt.

§ 62 (3) MarkenG

Die Einsicht in die Akten nach Absatz 2 kann bei elektronisch geführten Akten auch über das Internet gewährt werden.

§ 62 (4) MarkenG

Die Akteneinsicht nach den Absätzen 1 bis 3 ist ausgeschlossen, soweit

1. ihr eine Rechtsvorschrift entgegensteht,

2. das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 1 der Verordnung (EU) 679/2016 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung offensichtlich überwiegt oder

3. sie auf Akteninhalte bezogen ist, die offensichtlich gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen

§ 62 (5) MarkenG → Registereinsicht

§ 54 MarkenV

In den Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 gewährt das Deutsche Patent- und Markenamt auf Antrag Einsicht in die Akten.

§ 62 (1) MarkenG → Einsicht in die Akten von Markenanmeldungen § 62 (2) MarkenG → Einsicht in die Akten eingetragener Marken
§ 82 (3) MarkenG → Akteneinsicht im Verfahren vor dem Patentgericht

§ 82 (3) MarkenG

Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.

§ 82 (1) MarkenG → Anwendung weiterer Vorschriften
§ 82 (2) MarkenG → Anfechtbarkeit

siehe auch

markenrecht/akteneinsicht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1