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Dr. Martin Meggle-Freund

markenrecht:beschleunigte_pruefung

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Beschleunigte Prüfung

§ 38 MarkenG

Auf Antrag des Anmelders wird die Prüfung nach den §§ 36 [→ Prüfung der Anmeldungserfordernisse] und 37 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] beschleunigt durchgeführt.

siehe auch

§§ 32 - 44 MarkenG → Eintragungsverfahren
§§ 32 - 96 MarkenG (Teil 3) → Verfahren in Markenangelegenheiten
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht

markenrecht/beschleunigte_pruefung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1