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markenrecht:pruefung_auf_absolute_schutzhindernisse

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Prüfung auf absolute Schutzhindernisse

§ 113 (1) MarkenG

International registrierte Marken werden in gleicher Weise wie zur Eintragung in das Register angemeldete Marken nach § 37 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse] auf absolute Schutzhindernisse geprüft. § 37 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.

§ 113 (2) MarkenG

An die Stelle der Zurückweisung der Anmeldung (§ 37 Abs. 1 [→ Prüfung auf absolute Schutzhindernisse]) tritt die Verweigerung des Schutzes.

siehe auch

markenrecht/pruefung_auf_absolute_schutzhindernisse.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1