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markenrecht:akteneinsicht_im_verfahren_vor_dem_patentgericht

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Akteneinsicht im Verfahren vor dem Patentgericht

§ 82 (3) MarkenG

Für die Gewährung der Akteneinsicht an dritte Personen ist § 62 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Über den Antrag entscheidet das Patentgericht.

siehe auch

markenrecht/akteneinsicht_im_verfahren_vor_dem_patentgericht.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:27 von 127.0.0.1