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Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann gemäß § 22 (1) MarkenG nicht die Benutzung einer Marke mit jüngerem Zeitrang untersagen, wenn ein Löschungsantrag bezüglich der Marke mit jüngerem Zeitrang zurückgewiesen worden ist oder unter den Voraussetzungen der Nr.1 oder Nr. 2 des Absatzes 1 dieser Vorschrift zurückzuweisen wäre.
Das Recht des Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung aus Absatz 1 dieser Vorschrift besteht nicht gegenüber einer Marke oder geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang.
In den Fällen des Absatzes 1 kann der Inhaber der eingetragenen Marke mit jüngerem Zeitrang die Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung mit älterem Zeitrang nicht untersagen.
§§ 20 - 26 MarkenG → Schranken des Schutzes
§§ 3 - 31 MarkenG (Teil 2) → Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen, Übertragung und Lizenz
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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