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Wird der Beschlagnahme nicht spätestens nach Ablauf von zwei Wochen nach Zustellung der Mitteilung nach § 146 Abs. 2 Satz 1 [→ Beschlagnahme bei der Verletzung von Kennzeichenrechten] widersprochen, ordnet die Zollbehörde die Einziehung der beschlagnahmten Waren an.
§ 147 (2) MarkenG → Widerspruch gegen die Beschlagnahme
§ 147 (3), (4) MarkenG → Aufhebung der Beschlagnahme
§§ 146 - 151 MarkenG → Beschlagnahme von Waren bei der Einfuhr und Ausfuhr
§§ 143 - 151 MarkenG (Teil 8) → Straf- und Bußgeldvorschriften, Beschlagnahme bei der Einfuhr und Ausfuhr
MarkenG → Markengesetz
Markenrecht
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