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§ 134 des Markengesetzes (MarkenG) regelt die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften für geographische Herkunftsangaben.
§ 134 (1) MarkenG → Zuständigkeit der Überwachungsstellen
Bestimmt die zuständigen Stellen für die Überwachung und Kontrolle gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143.
§ 134 (2) MarkenG → Befugnisse der Überwachungsstellen
Regelt die Befugnisse der Überwachungsstellen bei der Durchführung von Kontrollen in Betrieben.
§ 134 (3) MarkenG → Pflichten der Betriebsinhaber
Legt die Pflichten der Betriebsinhaber bei der Überwachung und Kontrolle fest.
§ 134 (4) MarkenG → Überwachung bei Einfuhr oder Ausfuhr
Erweitert die Überwachungsbefugnisse auf Ein- und Ausfuhrvorgänge.
§ 134 (5) MarkenG → Auskunftsverweigerung
Regelt die Bedingungen, unter denen die Auskunft verweigert werden kann.
§ 134 (6) MarkenG → Gebühren für Amtshandlungen
Bestimmt die Erhebung von Gebühren für Kontrollmaßnahmen.
MarkenG, Teil 7, Abschnitt 2 → Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1143
Behandelt den Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der EU-Verordnung Nr. 2024/1143.
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