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ZPO, Buch 8
§ 712 ZPO → Schutzantrag des Schuldners
§ 719 ZPO → Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch
§ 725 ZPO → Vollstreckungsklausel
§ 732 ZPO → Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel
§ 750 ZPO → Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
§ 753 ZPO → Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
§ 754a ZPO → Vereinfachter Vollstreckungsauftrag bei Vollstreckungsbescheiden
§ 756 ZPO → Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
§ 758 ZPO → Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher, Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung
§ 759 ZPO → Zuziehung von Zeugen
§ 765a ZPO → Vollstreckungsschutz
§ 767 ZPO → Vollstreckungsabwehrklage
§ 775 ZPO → Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung
§ 788 ZPO → Kosten der Zwangsvollstreckung
§ 794 ZPO → Weitere Vollstreckungstitel
§ 802a ZPO → Grundsätze der Vollstreckung
§ 802b ZPO → Gütliche Erledigung, Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung
§ 802c ZPO → Vermögensauskunft des Schuldners
§ 802d ZPO → Erneute Vermögensauskunft
§ 802f ZPO → Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
§ 802l ZPO → Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers
§ 803 ZPO → Pfändung
§ 833 ZPO → Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
§ 882e ZPO → Löschung einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis
§ 883 ZPO → Herausgabe bestimmter beweglicher Sachen
§ 885a ZPO - Beschränkter Vollstreckungsauftrag
§ 887 ZPO → Vertretbare Handlungen
§ 888 ZPO → Nicht vertretbare Handlungen
§ 890 (1) ZPO → Ordnungsmittel
§ 890 (2) ZPO → Ordnungsmittelandrohung
§ 892 ZPO → Widerstand des Schuldners
§ 935 ZPO → Sicherungsverfügung
§ 936 ZPO → Anwendung der Arrestvorschriften
§ 920 (1), (3) i.V.m. 936 ZPO → Verfügungsantrag
§ 920 (2) i.V.m. 936 ZPO → Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes
§ 922 i.V.m. 936 ZPO → Arresturteil und Arrestbeschluss
§ 927 ZPO → Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände
§ 937 (1) ZPO → Zuständigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügungen
§ 937 (2) ZPO → Entscheidung über die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung
§ 938 (2) ZPO → Sequestration, d.h. Hinterlegung einer Sache (auch Recht) an einen Verwahrer bzw. Zwangsverwalter
§ 943 ZPO → Gericht der Hauptsache
§ 945 ZPO → Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung
§ 945 ZPO → Vollziehungsschaden
→ Sicherungsvollstreckung
→ Verfahrensgrundsätze des Zwangsvollstreckungsverfahrens
Die Zwangsvollstreckung soll dem Gläubiger die Durchsetzung seines titulierten Anspruchs ermöglichen. Danach ist es Sache des Gläubigers, sich für die aus seiner Sicht angemessene Form der Rechtsdurchsetzung zu entscheiden, sofern nicht der Schuldner - dem gesetzlichen Leitbild der außergerichtlichen Streitbeilegung (§ 12 Abs. 1 Satz 1 UWG) entsprechend - eine vertragsstrafebewehrte Unterlassungserklärung abgibt.1) Auf eine notarielle Unterwerfung muss sich der Gläubiger nicht einlassen, weil sie keine dem Titel in der Hauptsache gleichwertige Vollstreckungsmöglichkeit bietet, solange dem Schuldner kein Beschluss über die Androhung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen die notarielle Unterlassungserklärung zugestellt worden ist.2)
Die Zwangsvollstreckung ist ein vom Erkenntnisverfahren selbständiges und unabhängiges Verfahren. Die Antragsbefugnis des Gläubigers im Ordnungsmittelverfahren gemäß § 890 Abs. 1 Satz 1 ZPO folgt aus § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und nicht aus § 8 Abs. 3 UWG.3)
Ein Vollstreckungstitel ist eine rechtliche Grundlage, die eine Zwangsvollstreckung ermöglicht. Er dokumentiert das Bestehen eines Anspruchs und berechtigt den Gläubiger, diesen Anspruch im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen, falls der Schuldner nicht freiwillig leistet.
Der Gläubiger ist nicht verpflichtet, die Ordnungsmittelandrohung herbeizuführen, sondern kann stattdessen den Weg der gerichtlichen Durchsetzung seines Anspruchs wählen. Er kann sich mit der notariell beurkundeten Unterwerfung begnügen und die Androhung von Ordnungsmitteln beantragen oder davon absehen und einen Unterlassungstitel im Hauptsacheverfahren erwirken.4)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Schuldner nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.5)
Für die Prüfung des Erfüllungseinwands in Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO statt erst bei der Vollstreckungsgegenklage kann - unter anderem - die Prozessökonomie sprechen. Eine Beweiserhebung über die Einwendungen des Schuldners ist - soweit nötig - in beiden Verfahren möglich und liegt stets in den Händen des Prozessgerichts. Dieses ist im Verfahren nach §§ 887, 888 ZPO ohnehin grundsätzlich verpflichtet, Beweis zu erheben. Das Vollstreckungsverfahren würde durch die Verweisung des Schuldners auf den Weg der Vollstreckungsgegenklage auch nicht beschleunigt. Bei Erhebung der Vollstreckungsgegenklage müsste dem Schuldner unter Umständen Vollstreckungsaufschub nach § 769 ZPO gewährt werden und würde das Verfahren angesichts der ein-zuhaltenden Fristen letztlich verzögert. Die Frage, ob die vom Schuldner un-streitig vorgenommenen Handlungen dem entsprechen, was der Titel ihm gebietet, kann das Prozessgericht als Vollstreckungsgericht aufgrund seiner Kenntnis vom Inhalt des Rechtsstreits zudem am ehesten entscheiden.6)
§ 750 ZPO → Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung
Allgemeine Vorschriften der Zwangsvollstreckung: §§ 704 ff. ZPO.
Im Ausgangspunkt setzt der vollstreckungsrechtliche Zugriff auf eine Sache den Gewahrsam des Schuldners im Sinne des unmittelbaren Besitzes nach § 854 Abs. 1 BGB an dieser Sache voraus.7)
Nachweis erfolgt über Rechtskraftzeugnis nach § 706 ZPO.
§ 751 II ZPO: die Sicherheitsleistung muss erbracht sein.
§ 709 ZPO geschieht nicht häufig wegen § 717 II ZPO, wonach der Vollstreckungsgläubiger auf Schadensersatz haftbar ist, wenn das Urteil in 2. Instanz aufgehoben wird.
Eine Sicherheitsleistung ist nach § 720a ZPO nicht erforderlich, wenn der Gläubiger bewegliches Vermögen pfändet. Dies kann bei einem Bankkonto sehr unangenehm werden.
⇒ bei Geldforderungen (z.B. aus Lizenzvertrag) gilt der Grundsatz einer Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung wegen § 720a ZPO nur eingeschränkt!
§§ 724 und 725 ZPO: Erst mit der Vollstreckungsklausel ist die, dem Anspruchsgläubiger zuzustellende, Ausfertigung des Urteils oder der Urkunde (§ 797 I,II) vollstreckbar. Sie dient der formalen Prüfung seitens einer qualifizierten Stelle, ob aus dem Titel vollstreckt werden kann. Es wird unterschieden zwischen der einfachen Klausel §§ 724, 725 ZPO (durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilen) und der qualifizierten Klausel §§ 726, 727 ff. ZPO (durch den Rechtspfleger zu erteilen. Vgl. § 20 Nr. 12 RPflG).
Eine Vollstreckungsklausel ist nicht erforderlich bei einer einstweiligen Verfügung § 929I8) und einem Arrest, denn beide sind per se Maßnahmen der Zwangsvollstreckung. Weiterhin: §§ 795a, § 796 (ebenso wie einstweilige Verfügung) ZPO.
Hier ist zu unterscheiden zwischen dem Hauptsacheverfahren und dem Verfügungsverfahren.
Amtszustellung: Die Zustellung erfolgt von Amts wegen (§§ 270, 317 ZPO).
Entscheidungen des Berufungsgerichts über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nach § 718 Abs. 2 ZPO einer Anfechtung entzogen 10)
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.11)
§ 707 ZPO → Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
§ 719 (1) S. 1 ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung im Falle des Einspruchs oder der Berufung
§ 719 (1) S. 2 ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Versäumnisurteil
§ 719 (2) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren
§ 719 (3) ZPO → Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung
ZPO → Zivilprozessordnung
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