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Grundsätzlich besteht in Patent- und Markensachen weder vor dem DPMA noch vor dem BPatG ein Anwaltszwang (Nichtigkeitsklage: § 97 I S.1 PatG).
Wer im Inland weder Wohnsitz, Sitz noch Niederlassung hat, muß jedoch einen Inlandsvertreter bestellen (§ 25 PatG, § 96 MarkenG, § 58 GeschmMG).
Einen Inlandsvertreter braucht man noch nicht für verfahrenseinleitende Handlungen, wie beispielsweise das Einlegen eines Widerspruchs, einer Beschwerde, etc. (wohl noch nicht abschließend geklärt?)
Die Notwendigkeit einer Vertreterbestellung besteht jedenfalls solange nicht, solange der Markeninhaber den Markenschutz nicht durch Angriff aus der Marke oder durch deren Verteidigung geltend macht. Demnach erfordert das reine Schutzerstreckungsverfahren nach dem MMA jedenfalls solange keinen Inlandsvertreter, wie die Schutzerstreckung nicht gemäß Art. 5 MMA durch die zuständige Inlandsbehörde verweigert werden solle.1)
Neuerung durch neuen § 25 IV PatG: Die rechtsgeschäftliche Beendigung der Bestellung eines Vertreters wird erst wirksam, wenn sowohl diese Beendigung als auch die Bestellung eines anderen Vertreters gegenüber dem Patentamt oder Patentgericht angezeigt wird.
Fraglich ist, ob eine Aufforderung zur Bestellung eines neuen Vertreters erforderlich ist.
Ist bis zum Ende der mündlichen Verhandlung kein Inlandsvertreter bestellt, so wird ein Widerspruch, eine Beschwerde bzw. eine Klage als unzulässig verworfen. Die erforderliche Bestellung des Inlandsvertretes betrifft aber nicht die Postulationsfähigkeit des Ausländers.2) Er kann demnach durchaus wirksame Prozeßhandlungen vornehmen.
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