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verfahrensrecht:einstweilige_einstellung_der_zwangsvollstreckung

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Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 707 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.

§ 707 (1) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verfahrenswiederaufnahme
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann, insbesondere bei Anträgen auf Wiedereinsetzung, Verfahrenswiederaufnahme oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nach einem Vorbehaltsurteil.

§ 707 (2) ZPO → Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung
Regelt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss erfolgt und nicht anfechtbar ist.

Einstellung der Zwangsvollstreckung

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.

verfahrensrecht/einstweilige_einstellung_der_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/21 06:50 von mfreund