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§ 707 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung unter bestimmten Voraussetzungen.
§ 707 (1) ZPO → Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Verfahrenswiederaufnahme
Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht die Zwangsvollstreckung einstweilen einstellen kann, insbesondere bei Anträgen auf Wiedereinsetzung, Verfahrenswiederaufnahme oder Fortsetzung eines Rechtsstreits nach einem Vorbehaltsurteil.
§ 707 (2) ZPO → Beschluss über die Einstellung der Zwangsvollstreckung
Regelt, dass die Entscheidung über die Einstellung der Zwangsvollstreckung durch Beschluss erfolgt und nicht anfechtbar ist.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren für die Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln, sowie die Rechte und Pflichten der Beteiligten.
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