Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


Seitenleiste

Anzeigen:

www.stilbetten.de



Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:durchsuchung_durch_den_gerichtsvollzieher

finanzcheck24.de

Durchsuchung durch den Gerichtsvollzieher

§ 758 (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher ist befugt, die Wohnung und die Behältnisse des Schuldners zu durchsuchen, soweit der Zweck der Vollstreckung dies erfordert.

§ 758 (2) ZPO

Er ist befugt, die verschlossenen Haustüren, Zimmertüren und Behältnisse öffnen zu lassen.

§ 758 (3) ZPO → Befugnis des Gerichtsvollziehers zur Gewaltanwendung

siehe auch

verfahrensrecht/durchsuchung_durch_den_gerichtsvollzieher.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1