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verfahrensrecht:vollstreckung_durch_gerichtsvollzieher

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Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher

§ 753 (1) ZPO

Die Zwangsvollstreckung wird, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben.

Nach § 753 Abs. 1 ZPO wird die Zwangsvollstreckung, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist, durch Gerichtsvollzieher durchgeführt, die sie im Auftrag des Gläubigers zu bewirken haben. Gemäß § 753 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Das Bundesministerium hat von dieser Verordnungsermächtigung mit dem Erlass der am 1. Oktober 2015 in Kraft getretenen Gerichtsvollzieherformular-Verordnung Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 GVFV ist für den Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen das in der Anlage zu dieser Verordnung bestimmte Formular zu verwenden.1)

Das genannte Formular enthält im Modul L (L 1 bis L 9) Bestimmungen über die Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners gemäß § 755 ZPO. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher im Streitfall durch das Ankreuzen der Module L 3 und L 9 beauftragt, für den Fall des unbekannten Aufenthalts des Schuldners dessen gegenwärtige Anschriften und Angaben zur Haupt- und Nebenwohnung durch Nachfrage bei der Meldebehörde zu ermitteln. Die vom Gerichtsvollzieher demgemäß vorgenommene Aufenthaltsermittlung stellte keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar2). Diese Hilfsbefugnis, für deren Erfüllung der Gerichtsvollzieher eine Gebühr nach Nr. 440 des Kostenverzeichnisses der Anlage des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieherkostengesetz - GvKostG) und die Auslagenpauschale geltend machen kann3), soll den Gläubiger von seine nach der früheren Rechtslage bestehenden Obliegenheit entlasten, den jeweiligen Aufenthaltsort des Schuldners zu ermitteln; außerdem dient sie der Zeitersparnis und damit der Effektivität der Zwangsvollstreckung4).5))

Wenn die in § 755 ZPO nunmehr enthaltene Regelung danach dem Interesse der Gläubiger dienen soll, kann nicht angenommen werden, dass der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag bereits dadurch geendet hat und das betreffende Verfahren deshalb nachfolgend schon dann nicht mehr weiterbetrieben werden konnte, wenn die entsprechende Hilfsmaßnahme jedenfalls vorübergehend nicht zum erwünschten Erfolg geführt hat. Die von den Vorinstanzen vertretene gegenteilige Auffassung führte außerdem dazu, dass der Gläubigerin die für sie nach der früheren Rechtslage eröffnete Möglichkeit genommen wäre, die vom Gerichtsvollzieher jedenfalls zunächst nicht ermittelte aktuelle Anschrift des Schuldners selbst in dem betreffenden Vollstreckungsverfahren in Erfahrung zu bringen.6))

Die Aufenthaltsermittlung gemäß Modul L der Anlage zur Gerichtsvollzieherformular-Verordnung stellt keine selbständige Maßnahme der Zwangsvollstreckung, sondern lediglich eine den Gerichtsvollzieher bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen unterstützende Hilfsbefugnis dar7). Nach ihrer Vornahme endet der dem Gerichtsvollzieher erteilte Vollstreckungsauftrag daher nicht schon durch die Rückgabe der Vollstreckungsunterlagen an den Gläubiger.8)

§ 753 (2) ZPO

Der Gläubiger kann wegen Erteilung des Auftrags zur Zwangsvollstreckung die Mitwirkung der Geschäftsstelle in Anspruch nehmen. Der von der Geschäftsstelle beauftragte Gerichtsvollzieher gilt als von dem Gläubiger beauftragt.

§ 753 (3) ZPO

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates verbindliche Formulare für den Auftrag einzuführen. Für elektronisch eingereichte Aufträge können besondere Formulare vorgesehen werden.

§ 753 (4) ZPO

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Parteien sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können als elektronisches Dokument beim Gerichtsvollzieher eingereicht werden. Für das elektronische Dokument gelten § 130a, auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnungen sowie § 298 entsprechend. Die Bundesregierung kann in der Rechtsverordnung nach § 130a Absatz 2 Satz 2 besondere technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente in Zwangsvollstreckungsverfahren durch Gerichtsvollzieher bestimmen. Im Übrigen gilt § 174 Absatz 3 und 4 entsprechend.

Die von § 753 Abs. 4 Satz 2 ZPO in Bezug genommenen Voraussetzungen des § 130a ZPO legen die formellen Anforderungen an den Schuldtitel ersetzende Vollstreckungsanträge nach dem Justizbeitreibungsgesetz abschließend fest.9)

Entgegen einer in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht (vgl. LG Berlin, DGVZ 2022, 218 [juris Rn. 2]; AG Berlin-Wedding, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1616/22, BeckRS 2022, 28383 Rn. 5 und 7) bedarf es im elektronischen Rechtsverkehr keiner zusätzlichen Einreichung des Vollstreckungsantrags in Papierform mit Unterschrift und Dienstsiegel.10)

Einem solchen Erfordernis steht bereits die nach § 753 Abs. 5, § 130d ZPO bestehende Pflicht zur elektronischen Einreichung des Vollstreckungsantrags entgegen, die sonst ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde.11)

Der Vollstreckungsantrag entspricht den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert worden ist oder von der ihn verantwortenden Person (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist (§ 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO).12)

Erklärtes Ziel des Gesetzgebers war es, den elektronischen Rechtsverkehr auch auf das Justizbeitreibungsverfahren zu erstrecken (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften, BTDrucks. 18/9698, S. 2). Es sollte sichergestellt werden, dass die neu eingeführten Regeln über den elektronischen Rechtsverkehr mit den Gerichtsvollziehern auch insoweit greifen, als diese Vollstreckungsanträge nach der Justizbeitreibungsordnung unmittelbar entgegennehmen. Eine Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs im Justizbeitreibungswesen sei in der Sache von erheblicher praktischer Bedeutung, weil ein Großteil der nach der Justizbeitreibungsordnung abzuwickelnden Verfahren Massenverfahren seien, bei denen die entsprechenden Vollstreckungsbehörden durch elektronische Einreichung ihrer Vollstreckungsanträge eine Verwaltungsvereinfachung erzielen könnten.13)

Der elektronisch eingereichte Vollstreckungsantrag muss auch nicht qualifiziert elektronisch signiert sein; vielmehr ist die (einfache) Signatur in Verbindung mit einem sicheren Übermittlungsweg der qualifizierten elektronischen Signatur nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO gleichgestellt.14)

Durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Vollstreckungsantrags mit Blick auf dessen Herkunft von der dazu befugten Behörde gewährleistet.15) Damit wird der Gefahr begegnet, dass nicht zu der Behörde gehörende Personen einen fingierten Vollstreckungsantrag einreichen.16)

Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen an einen in Papierform eingereichten Vollstreckungsantrag zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 JBeitrG (vgl. Rn. 9) auf einen elektronisch eingereichten Vollstreckungsantrag nicht übertragen werden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdegericht herangezogene Vorschrift des § 130b ZPO, die die Errichtung elektronischer Dokumente durch Richter, Rechtspfleger, Urkundsbeamte der Geschäftsstelle oder Gerichtsvollzieher regelt, soweit die Zivilprozessordnung eine handschriftliche Unterzeichnung vorschreibt.17)

siehe auch

1) , 5) , 6) , 8)
BGH, Beschluss vom 4. Juli 2019 - I ZB 71/18
2)
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 mwN
3)
AG Syke, JurBüro 2018, 661 [juris Rn. 5]
4)
vgl. LG Frankenthal, DGVZ 2013, 186, 187 [juris Rn. 7] = RPfleger 2013, 631
7)
im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7 mwN
9) , 12) , 16) , 17)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals
10)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.V.a. LG Arnsberg, Beschluss vom 23. September 2022 - 5 T 139/22, juris Rn. 9; LG München I, Beschluss vom 28. Februar 2023 - 16 T 2080/23, BeckRS 2023, 5786 Rn. 7; AG Berlin-Schöneberg, Beschluss vom 18. Oktober 2022 - 33 M 1112/22, BeckRS 2022, 28342 Rn. 2 und 14 f.; AG Berlin-Lichtenberg, DGVZ 2022, 269 [juris Rn. 4]; BeckOK.Kostenrecht/Berendtm 41. Edition [Stand 1. April 2023], § 7 JBeitrG Rn. 9a; BeckOK.ZPO/Ulrici, 41. Edition [Stand 1. April 2023], § 753 Rn. 8.2
11)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.V.a. AG Dorsten, Beschluss vom 6. September 2022 - 16 M 361/22, juris Rn. 15; AG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Dezember 2022 - 666 M 1788/22, juris Rn. 50 bis 52; Kegel, Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz: Anlaufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsverkehr, https://ervjustiz.de/gastbeitrag-zwangsvollstreckungsverfahren-nach-demjustizbeitreibungsgesetz-anlaufschwierigkeiten-und-eine-gesetzesluecke-imelektronischen-rechtsverkehr - zuletzt abgerufen am 6. April 2023; zu § 5 Abs. 4 VwVG NW vgl. AG Düsseldorf, Beschluss vom 22. August 2022 - 665 M 867/22, juris Rn. 56 bis 58
13)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.V.a. BT-Drucks. 18/9698, S. 25
14)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.w.N.
15)
BGH, Beschluss vom 1. Juni 2023 - I ZR 109/22 - Botanicals; m.V.a. vgl. BeckOK.ZPO/von Selle 48. Edition [Stand 1. März 2023], § 130a Rn. 17; Kegel, Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Justizbeitreibungsgesetz: Anlaufschwierigkeiten und eine Gesetzeslücke (?) im elektronischen Rechtsverkehr
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