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→ Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich
Der Verurteilung muss eine entsprechende [→ Ordnungsmittel] Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.
Nach der Vorschrift des § 890 Abs. 2 ZPO muss der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 Abs. 1 ZPO eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie nicht in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil enthalten ist, auf Antrag vom Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird. Die gerichtliche Androhung soll dem Schuldner die möglichen Folgen eines Verstoßes gegen das Unterlassungsgebot deutlich vor Augen führen und ihn dadurch anhalten, die Unterlassungspflicht zu befolgen.1)
Ein Antrag auf gerichtliche Androhung von Ordnungsmitteln ist nach § 890 Abs. 2 ZPO grundsätzlich auch dann zulässig, wenn der Schuldner im Ver-gleich eine Vertragsstrafe versprochen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gläubiger ausdrücklich auf eine Vollstreckung gemäß § 890 Abs. 1 ZPO verzichtet hat oder sonst deutliche Anhaltspunkte für einen Verzichtswillen vorliegen. In dem Versprechen einer Vertragsstrafe kann kein solcher Anhaltspunkt gesehen werden.2)
Die Zulässigkeit des Antrags auf Androhung von Ordnungsmitteln gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt keine bereits erfolgte Zuwiderhandlung voraus.3)
Eine Ordnungsmittelandrohung kann nicht wirksam in den Prozessvergleich selbst aufgenommen werden kann, sondern hat auf Antrag durch gerichtlichen Beschluss zu erfolgen.4)
Der Ordnungsmittelandrohung nach § 890 Abs. 2 ZPO steht nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Sitz im Ausland hat. In dieser Androhung liegt kein unzulässiger Übergriff in ausländische Hoheitsgewalt.5)
Die Androhung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO setzt weder eine bereits erfolgte Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht noch sonst ein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus.6)
Nichts anderes gilt, wenn sich der Schuldner in einem Prozessvergleich vertragsstrafebewehrt zur Unterlassung verpflichtet hat7). Darin liegt regelmäßig keine vollstreckungsbeschränkende Abrede. Es ist sachgerecht und beeinträchtigt auch nicht die berechtigten Interessen des Schuldners, dass der Gläubiger beide Sanktionen nebeneinander verfolgen kann.8)
§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen
Regelt die Durchsetzung von Unterlassungs- und Duldungsverpflichtungen, indem er Sanktionen wie Ordnungsgeld oder Ordnungshaft bei Verstößen vorsieht, eine vorherige Androhung verlangt und die Möglichkeit bietet, den Schuldner zur Sicherheitsleistung für zukünftige Schäden zu verpflichten.
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