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Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
§ 936 der Zivilprozessordnung (ZPO) bestimmt, dass auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden sind, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
Auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Einstweilige Verfügungen
Regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Anordnung einstweiliger Verfügungen, um vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, insbesondere um die Verwirklichung von Rechten zu sichern, die durch eine Veränderung des bestehenden Zustands vereitelt oder erschwert werden könnten.
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