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verfahrensrecht:einstellung_der_zwangsvollstreckung

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Einstellung der Zwangsvollstreckung

Einstellung der Zwangsvollstreckung

§ 1085 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen die Zwangsvollstreckung eingestellt oder beschränkt werden kann, insbesondere im Zusammenhang mit der Vorlage einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder Beschränkung der Vollstreckbarkeit gemäß der Verordnung (EG) Nr. 805/2004.

§ 1085 ZPO

Die Zwangsvollstreckung ist entsprechend den §§ 775 und 776 auch dann einzustellen oder zu beschränken, wenn die Ausfertigung einer Bestätigung über die Nichtvollstreckbarkeit oder über die Beschränkung der Vollstreckbarkeit nach Artikel 6 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 vorgelegt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 11, Titel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Verfahren zur Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung, sowie die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Titel.

verfahrensrecht/einstellung_der_zwangsvollstreckung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:32 von 127.0.0.1