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Der Anspruch [→ Verfügungsanspruch] und der Arrestgrund [hier Verfügungsgrund] sind glaubhaft zu machen.
§ 936 ZPO → Anwendung der Arrestvorschriften
Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die Glaubhaftmachung an Stelle des Beweises ausreicht.
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