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Eine einstweilige Verfügung ist eine gerichtliche Anordnung, die vorläufig erlassen wird, um eine dringliche Rechtsverletzung sofort zu unterbinden oder abzusichern, bis eine endgültige Entscheidung im Hauptverfahren getroffen wird.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 5, Titel 2 [→ Arrest und einstweilige Verfügung] regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Erlangung einstweiliger Verfügungen, die zur Sicherung von Ansprüchen oder zur Regelung eines vorläufigen Zustands dienen, um wesentliche Nachteile oder drohende Gewalt zu verhindern.
§ 940 ZPO → Einstweilige Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes
Einstweilige Verfügungen sind auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
→ Sicherungsverfügung
→ Regelungsverfügung
→ Leistungsverfügung
→ Abschlusserklärung
→ Abschlussschreiben
→ Verfügungsantrag
→ Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes
→ Verfügungsgrund
→ Dringlichkeit
→ Entscheidung über die einstweilige Verfügung
→ Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung
→ Aufhebung einer einstweiligen Verfügung
→ Verfahrensablauf bei der einstweilgen Verfügung
→ Kosten des Verfügungsverfahrens
→ Einstweilige Verfügung zur Sicherung einer Patentanmeldung oder eines Patents
→ Einstweilige Verfügung in Patentverletzungsstreitigkeiten (Patentrecht)
→ Einstweilige Verfügung in Markenstreitigkeiten
Das Verfügungsverfahren ist ein summarisches Verfahren, bei dem die Glaubhaftmachung an Stelle des Beweises ausreicht. → Glaubhaftmachung des Verfügungsgrundes
Das Verfügungsverfahren ist ein gegenüber der Hauptsache eigenständiges Verfahren. Eine Hauptsacheklage kann aber gleichzeitig mit einem Verfügungsantrag erfolgen (Doppelschlag).
Der Begriff „Verfügungsgrund“ bezeichnet das besondere Rechtschutzbedürfnis der klagenden Partei an der Erlangung eines Vollstreckungstitels im summarischen Verfahren der einstweiligen Verfügung.1)
Als Verfügungsgrund erfordert der Erlass einer einstweiligen Verfügung die unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu ermittelnde Dringlichkeit der einstweiligen Regelung.2)
Ein Verbotsausspruch einer einstweiligen Verfügung verbietet eine konkrete Handlung. Handelt der Verfügungsschuldner dem Verbotsauspruch identisch zuwider, so folgt die gerichtliche Androhung von Ordnungsgeld.
Derjenige, der die Vollstreckung aus einem noch nicht endgültigen Titel betreibt, soll das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist.3) Erweist sich die einstweilige Verfügung als ungerechtfertigt oder wird sie aufgehoben, so hat der Antragsgegner einen verschuldensunabhängigen Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO. [→ Schadensersatzpflicht bei ungerechtfertigter Arrest- oder Verfügungsanordnung]
Andererseits setzt die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO einen irgendwie gearteten Vollstreckungsdruck voraus, der aber bereits durch die Androhung von Ordnungsmitteln erreicht werden kann.4)
Eine einstweilige Verfügung unterbricht nicht die Verjährung, selbst, wenn sich der Antragsgegner daran hält. Dies ist insbesondere im UWG mit der kurzen Verjährungsfrist von 6 Monaten (vgl. § 11 UWG) wichtig. Ist daher eine eV ergangen, kann bei Ablauf der Verjährungsfrist der Antragsgegner die Aufhebung der eV wegen veränderter Umstände beantragen (vgl. § 927 ZPO). Die Verjährungsfrist muss daher unbedingt notiert werden, um rechtzeitig ein Abschlussschreiben an den Gegner zu senden. Darin wird der Gegner aufgefordert die eV als abschließende Regelung anzuerkennen. Dieses Anerkenntnis unterbricht nach § 2043 BGB die Verjährung.
Bei der Vollziehung einer einstweiligen Verfügung gelten im Unterschied zur Vollstreckung eines Titels aus einem Hauptsacheverfahren Beschränkungen, die sich aus der Eigenart des Verfügungsverfahrens und aus den engen Voraussetzungen für die Vorwegnahme der Hauptsache sowie aus den im Verfügungsverfahren eingeschränkten Verteidigungsmöglichkeiten des Antragsgegners ergeben.5)
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