Anzeigen:
§ 97 ZPO → Rechtsmittelkosten
Das Kostenfestsetzungsverfahren setzt gemäß § 103 Abs. 1 ZPO eine Kostengrundentscheidung voraus, auf deren Grundlage die Höhe der zu erstattenden Kosten festgesetzt wird. Die Kostengrundentscheidung rechtfertigt eine Kostenfestsetzung zugunsten des Kostengläubigers nur, soweit ihre formale Reichweite die anwaltliche Tätigkeit erfasst, deren Kosten der Kostengläubiger zur Festsetzung angemeldet hat. So scheidet die Festsetzung von Kosten aus, die von der Kostenentscheidung zeitlich nicht erfasst werden. Deshalb können außergerichtliche Kosten nicht festgesetzt werden, wenn sie nach der die Kostengrundentscheidung enthaltenden gerichtlichen Entscheidung entstanden sind.1)
Mit der Kostengrundentscheidung wird eine Entscheidung über die Kosten des Verfahrens getroffen, wenn eine Kostenauferlegung nach Billigkeit oder das Unteliegensprinzip dies fordert. In der Kostengrundentscheidung des Hauptverfahrens wird nur festgelegt, wer die Kosten trägt, nicht aber die Höhe der angefallenen Kosten.
Eine Kostengrundentscheidung hat mit dem Urteil zu ergehen über
Die tatsächlich erstattungsfähigen Kosten werden im Kostenfestsetzungsverfahren festgelegt.
Kosten "gegeneinander aufheben„ bedeutet: Die Gerichtskosten trägt jede Partei zur Hälfte, die eigenen Kosten trägt jede Partei selbst.
Ein rechtskräftig gewordener Kostenfestsetzungsbeschluss wird wirkungslos, wenn die Kostengrundentscheidung abgeändert wird oder entfällt.2)
§ 104 (1) ZPO → Kostenfestsetzungsbeschluss
→ Kosten des Verfahrens
→ Kostenfestsetzungsverfahren
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de