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verfahrensrecht:zwangsvollstreckung_bei_leistung_zug_um_zug

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Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 756 (1) ZPO

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

Ist der Schuldner zur Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung des Gläubigers an einem Investmentfonds verurteilt worden und hat der Gerichtsvollzieher im Namen des Gläubigers dem Schuldner ein Angebot zum Abschluss eines Abtretungsvertrags gemacht, kann der Schuldner mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht geltend machen, die Übertragung der Fondsbeteiligung sei von der Zustimmung Dritter abhängig.1)

Die in der Übertragung einer Fondsbeteiligung bestehende Gegenleistung im Rahmen einer Zug-um-Zug-Verurteilung ist durch die Angabe des Gläubigers hinreichend bestimmt, wenn der Gläubiger nur Inhaber eines Anteils und nicht mehrerer Beteiligungen an dem Investmentfonds ist.2)

§ 756 (2) ZPO

Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

siehe auch

Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug

§ 756 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Bedingungen, unter denen eine Zwangsvollstreckung bei einer Leistung Zug um Zug durchgeführt werden kann.

§ 756 (1) ZPO → Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug
Beschreibt, dass der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen darf, bevor die dem Schuldner gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten wurde, es sei denn, es liegen bestimmte Beweise vor.

§ 756 (2) ZPO → Beginn der Zwangsvollstreckung bei Ablehnung der Leistung
Erlaubt dem Gerichtsvollzieher, mit der Zwangsvollstreckung zu beginnen, wenn der Schuldner die Annahme der Leistung ablehnt.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Zwangsvollstreckung
Regelt die Durchführung der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Voraussetzungen und Abläufe, die bei der Vollstreckung von Urteilen und anderen Vollstreckungstiteln zu beachten sind.

1) , 2)
BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 - I ZB 58/15
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