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Dr. Martin Meggle-Freund

verfahrensrecht:pfaendung_sonstiger_rechte

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Pfändung sonstiger Rechte (§ 857 ZPO)

Die Pfändung erfolgt durch Pfändungsbeschluss des Zwangsvollstreckungsgerichts.

Pfändung von Patenten und Marken

Eine Zustellung des Pfändungsbeschlusses an das DPMA oder EPA ist nicht erforderlich, da diese keine Drittschuldner i.S. des § 829 ZPO sind. Ein Informieren des DPMA bzw. EPA, d.h. zukommen lassen des Vollstreckungsbeschlusses ist jedoch empfohlen.

Wirkung der Pfändung:

Da die Pfändung lediglich der Verwertungssicherung dient werden die Ansprüche aus dem Patent oder der Marke nicht automatisch mitgepfändet, sondern müssen separat nach den Vorschriften für die Pfändung von Forderungen gepfändet werden.

Der Zwangsvollstreckungsgläubiger tritt nicht an die Stelle des Schutzrechtsinhabers, wird also auch nicht Partei des Erteilungsverfahrens. Jedoch kann der Zwangsvollstreckungsschuldner über das Schutzrecht nicht ohne Zustimmung des Zwangsvollstreckungsgläubigers verfügen. Praktisch gilt jedoch: wenn der ZV-Schuldner die Frist verstreichen lässt, ist es vorbei mit dem Schutzrecht.

Wird eine Anmeldung gepfändet, setzt sich das Pfandrecht am erteilten Schutzrecht fort.

Der Pfandgläubiger ist nach § 1227 BGB analog für das Geltendmachen eines Unterlassungsanspruchs aktiv legitimiert.

Die Verwertung des Schutzrechts kann durch Verkauf an einen Dritten oder Versteigerung (§ 857 V ZPO, § 29 MarkenG) erfolgen.

Pfändung von Internet-Domains

BGH Beschluß vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05:

a) Eine “Intarnet-Domain” stellt als solche kein anderes Vermögensrecht i.S.v. § 857 Abs. 1 ZPO dar. Gegenstand zulässiger Pfändung nach § 857 Abs. 1 ZPO in eine “Intemet-Domain” ist vielmehr die Gesamtheit der schuldrechtlichen Ansprüche, die dem Inhaber der Domain gegenüber der Vergabestelle aus dem der Domainregistrierung zugrunde liegenden Vertragsverhältnis zustehen.

b) Die Verwertung der gepfändeten Anprüche des Domaininhabers gegen die Vergabestelle aus dem Registrierungsvertrag kann nach §§ 857 Abs. 1, 844 Abs. 1 ZPO durch Überweisung an Zahlungs Statt zu einem Schätzwert erfolgen.

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