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Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO). Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt er dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen; zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin (§ 802f Abs. 1 und 2 ZPO). Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die in der Vermögensauskunft erforderlichen Angaben, über seine Rechte und Pflichten nach § 802f Abs. 1 und 2 ZPO, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft zu belehren (§ 802f Abs. 3 ZPO). Die Ladung und die Belehrung sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat (§ 802f Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO).1)
Hierbei handelt es sich um eine vorgeschriebene Zustellung im Rahmen des vom Gläubiger betriebenen Vollstreckungsverfahrens, so dass nach § 191 ZPO die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen (§§ 166 bis 190 ZPO) entsprechende Anwendung finden, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften (§§ 192 bis 195 ZPO) Abweichungen ergeben.2)
Der Gerichtsvollzieher kann die Zustellung nach Maßgabe der §§ 193 und 194 ZPO entweder selbst ausführen oder die Post mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. Für die Ausführung der Zustellung finden die für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.3)
Darüber hinaus ist der Gerichtsvollzieher nach § 191 ZPO in entsprechender Anwendung von §§ 185, 186 Abs. 1 Satz 1 ZPO befugt, die öffentliche Zustellung der Ladung des Schuldners zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu bewilligen; hierüber entscheidet er selbst und nicht das Vollstreckungsgericht.4)
Wie die öffentliche Zustellung einer Klageschrift und einer rechtsmittelfähigen Entscheidung berührt auch die öffentliche Zustellung einer Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unmittelbar das rechtliche Gehör sowie die Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungsmöglichkeiten der Partei, an die zugestellt werden soll.5) verbunden. Auch unabhängig davon erhält der Schuldner Gelegenheit, bis zum Termin einen Nachweis vollständiger Zahlung zu erbringen und dadurch eine Aufhebung des Termins zu erreichen. Bleibt der Schuldner dem Termin unentschuldigt fern, erlässt das Gericht gegen ihn auf Antrag des Gläubigers einen Haftbefehl zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft, der vor seiner Vollziehung nicht der Zustellung an den Schuldner bedarf (§ 802g Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO).6)
Der Schuldner muss darüber hinaus damit rechnen, dass der Gerichtsvollzieher von Amts wegen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis anordnet (§ 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Bedeutung der Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wird darüber hinaus durch die nach § 802f Abs. 3 ZPO vorgeschriebene Belehrung und das Erfordernis einer persönlichen Zustellung an den Schuldner nach § 802f Abs. 4 ZPO unterstrichen.7)
Soweit der Bundesgerichtshof bei der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses kein dem Erkenntnisverfahren vergleichbares Schutzbedürfnis des Schuldners erkannt hat, beruht dies maßgeblich auf den Besonderheiten des Verfahrens der Forderungspfändung8): Der Schuldner wird vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht gehört (§ 834 ZPO) und dessen Zustellung an ihn ist für die Wirksamkeit der Pfändung unwesentlich (§ 829 Abs. 3 ZPO). Bejaht der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung an den Schuldner, führt dies nach § 829 Abs. 2 Satz 2 ZPO dazu, dass diese Zustellung unterbleibt (vgl. Flockenhaus in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 829 Rn. 15; BeckOK.ZPO/Riedel, 44. Edition [Stand 1. März 2022], § 829 Rn. 95.1)). Dann wird dem Schuldner zwar vorerst kein (nachträgliches) rechtliches Gehör gewährt. Es werden aber auch keine Fristen für eine sofortige Beschwerde in Gang gesetzt, so dass der Schuldner, sobald er vom Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erfährt, seine Rechte noch im Zwangsvollstreckungsverfahren geltend machen kann.9)
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