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verfahrensrecht:abwendungsbefugnis

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Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO)

§ 711 ZPO: In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. 2§ 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. 3Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Diese Schuldnerschutzanordnung soll unterbleiben, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht gegeben sind (§ 713 ZPO). Das trifft jedoch auf Berufungsurteile, gegen die dem Vollstreckungsschuldner entweder die - zugelassene - Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde zusteht (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO), nicht zu.1)

siehe auch

Abwendungsbefugnis

§ 711 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Möglichkeit des Schuldners, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

§ 711 ZPO

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Vorläufige Vollstreckbarkeit
Regelt die Bedingungen und Anforderungen für die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen, einschließlich der Möglichkeiten zur Abwendung der Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung.

Abwendungsbefugnis

§ 923 der Zivilprozessordnung (ZPO) legt fest, dass in dem Arrestbefehl ein Geldbetrag festzustellen ist, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt wird und der Schuldner berechtigt ist, einen Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes zu stellen.

§ 923 ZPO

In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem Antrag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.

siehe auch

ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Anordnung von Arresten und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Bedingungen für deren Aufhebung und der Rechte der betroffenen Parteien.

1)
BGH, Beschl. v. 30. Januar 2007 - X ZR 147/06; m.V.a. BGH, Beschl. v. 24.03.2003 - IX ZR 243/02, ZVI 2003, 279; v. 12.10.2005 - VIII ZR 179/05, WuM 2005, 736; Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 713 Rdn. 2
verfahrensrecht/abwendungsbefugnis.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/12 20:03 von 127.0.0.1