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verfahrensrecht:guetliche_erledigung

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Gütliche Erledigung

§ 802b (1) ZPO

Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

siehe auch

verfahrensrecht/guetliche_erledigung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1