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§ 42 (2) ZPO → Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
Legt fest, dass die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
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