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Unter Befangenheit ein Zustand zu verstehen, der eine vollkommen gerechte, von jeder falschen Rücksicht freie Einstellung zur Sache beeinträchtigt.1)
Gemäß § 42 Abs. 1,2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet er ist. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde.2)
Bei Anlegung dieses objektiven Maßstabes kommt es entscheidend darauf an, ob die Prozesspartei, die das Ablehnungsgesuch angebracht hat, von ihrem Standpunkt aus Anlass hat, Voreingenommenheit zu befürchten. Es muss also die Beturchto tung bestehen, dass der abgelehnte Richter in die Verhandlung und Entscheidung des gerade anstehenden Falles sachfremde, unsachliche Momente mit einfließen lassen könnte und den ihm unterbreiteten Fall nicht ohne Ansehen der Person nur aufgrund der sachlichen Gegebenheiten des Falles und allein nach Recht und Gesetz entscheidet.3)
Die bereits erfolgte Bildung einer bestimmten Meinung (z.B. zur Rechtslage oder zur Beurteilung des Sachverhalts) genügt danach nicht, wenn nicht der Verdacht der Unsachlichkeit bei Bildung oder Beibehaltung der Meinung besteht.4)
Das Ablehnungsverfahren nach § 42 Abs. 2 ZPO dient allein dazu, die Beteiligten vor der Unsachlichkeit des Richters aus einem in seiner Person liegende Grund zu bewahren. Eine den Beteiligten ungünstige und möglicherweise auch unrichtige Rechtsauffassung kommt als Ursache für die Parteilichkeit des Richters nicht in Betracht, es sei denn, die mögliche Fehlerhaftigkeit beruhte auf einer unsachlichen Einstellung des Richters 5)
Entscheidend ist nicht, ob der Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden aus gesehen genügend objektive, d.h. nicht nur in der Einbildung der Partei wurzelnde Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind. Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu erzeugen. Daraus folgt zugleich, dass vom Gesetzgeber für unerheblich erklärte, geforderte oder gewünschte Eigenschaften eines Richters nicht als Ablehnungsgrund anerkannt werden können. Vielmehr muss stets etwas zusätzliches zu diesen Umständen hinzutreten.6)
Aus der Verpflichtung des Richters zu unvoreingenommenen und neutralen Amtsführung folgt ein strenges Sachlichkeitsgebot. bot. Ein sich vom „normalen„ abhebendes Verhalten des Richters im laufenden Verfahren, das Unsachlichkeit, Voreingenommenheit oder Willkür befürchten lässt, kann daher eine Ablehnung begründen.7).
===== siehe auch =====
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