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(1) Die Entscheidung über das Gesuch ergeht im Falle einer mündlichen Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Die Entscheidung, durch die der Arrest angeordnet wird, ist zu begründen, wenn sie im Ausland geltend gemacht werden soll.
(2) Den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, die den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
(3) Der Beschluss, durch den das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vorherige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht mitzuteilen.
§ 890 ZPO → Erzwingung von Unterlassung und Duldung
Eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durch Urteil erlassene Verbotsverfügung wird mit der Verkündung des Urteils wirksam und ist vom Schuldner ab diesem Zeitpunkt zu beachten, wenn sie eine Ordnungsmittelandrohung enthält. In diesem Fall kann gegen den Schuldner bei einer schuldhaften Zuwiderhandlung nach Verkündung des Urteils ein Ordnungsmittel festgesetzt werden, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen und die Verbotsverfügung vollzogen ist.1)
§ 922 der Zivilprozessordnung (ZPO) regelt die Entscheidungsform und Zustellung bei Arrestverfahren.
§ 922 (1) ZPO → Entscheidungsform im Arrestverfahren
Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt bei mündlicher Verhandlung durch Endurteil, andernfalls durch Beschluss. Eine Begründung ist erforderlich, wenn der Arrest im Ausland geltend gemacht werden soll.
§ 922 (2) ZPO → Zustellung des Arrestbeschlusses
Der Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, muss von der Partei, die den Arrest erwirkt hat, zugestellt werden.
§ 922 (3) ZPO → Nichtmitteilung an den Gegner
Ein Beschluss, der das Arrestgesuch zurückweist oder eine Sicherheitsleistung verlangt, wird dem Gegner nicht mitgeteilt.
ZPO, Buch 8, Abschnitt 2, Titel 2, Untertitel 2 → Arrest und einstweilige Verfügung
Regelt die Voraussetzungen und Verfahren zur Anordnung von Arrest und einstweiligen Verfügungen, einschließlich der Zuständigkeit, der Rechtsmittel und der Vollziehung.
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