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verfahrensrecht:grundsaetze_der_vollstreckung

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Grundsätze der Vollstreckung

§ 802a ZPO

(1) Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hin.

(2) Auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung ist der Gerichtsvollzieher unbeschadet weiterer Zuständigkeiten befugt,

1. eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b) zu versuchen,

2. eine Vermögensauskunft des Schuldners (§ 802c) einzuholen,

3. Auskünfte Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l) einzuholen,

4. die Pfändung und Verwertung körperlicher Sachen zu betreiben,

5. eine Vorpfändung (§ 845) durchzuführen; hierfür bedarf es nicht der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung und der Zustellung des Schuldtitels.

Die Maßnahmen sind in dem Vollstreckungsauftrag zu bezeichnen, die Maßnahme nach Satz 1 Nr. 1 jedoch nur dann, wenn sich der Auftrag hierauf beschränkt.

Der Gerichtsvollzieher wirkt auf eine Beitreibung von Geldforderungen hin (§ 802a Abs. 1 ZPO).

Er ist auf Grund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrags und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung befugt, eine Vermögensauskunft des Schuldners einzuholen (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Grundsätzlich bilden die gesamten zu einer bestimmten Vollstreckungsmaßnahme gehörenden, miteinander in einem inneren Zusammenhang stehenden Einzelmaßnahmen von der Vorbereitung der Vollstreckung bis zur Befriedigung des Gläubigers oder bis zum sonstigen Abschluss der Vollstreckung dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit. Dabei stehen diejenigen Einzelmaßnahmen in einem inneren Zusammenhang, welche die einmal eingeleitete Maßnahme mit demselben Ziel der Befriedigung fortsetzen.1)

Während der gemäß § 802a Abs. 2 ZPO ausdrücklich auf den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beschränkte Vollstreckungsauftrag mit dessen Scheitern beendet ist, ist dies bei einem kombinierten Vollstreckungsauftrag, bei dem nach diesem Scheitern ohne weiteres weitere Vollstreckungsmaßnahmen folgen, nicht der Fall. Darüber hinaus ist auch der Versuch der gütlichen Erledigung nach ihrem (ersten) Scheitern nicht dauerhaft beendet, weil der Gerichtsvollzieher gemäß § 802b Abs. 1 ZPO in jeder Lage des fortgesetzten Vollstreckungsverfahrens weiter eine gütliche Erledigung zu suchen hat.2)

Die Vorschriften des § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und des § 802b Abs. 1 ZPO gehen auf das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangs vollstreckung zurück, mit dem - wie die Rechtsbeschwerde zutreffend geltend macht - unter anderem eine Förderung der gütlichen Einigung in der Zwangsvollstreckung bezweckt war.3)

Durch die Aufnahme des Versuchs der gütlichen Erledigung der Sache in den Katalog der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 802a Abs. 2 Satz 1 ZPO wurde in Verbindung mit Satz 2 dieser Vorschrift für den Gläubiger die Möglichkeit geschaffen, den Vollstreckungsauftrag auf den Versuch einer gütlichen Erledigung zu beschränken. Macht der Gläubiger hiervon Gebrauch, so fällt eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3309 VV RVG an. Ist der Versuch der gütlichen Erledigung dagegen Teil eines kombinierten, umfassenderen Vollstreckungsauftrags, der etwa den Auftrag zur Pfändung oder Einholung einer Vermögensauskunft einschließt, so kann es sich dabei im Hinblick auf die gleichzeitig mit § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 ZPO eingeführte Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll, um keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme handeln. Der Versuch einer gütlichen Einigung soll nach § 802b Abs. 1 ZPO Bestandteil jeder Vollstreckungsmaßnahme des Gerichtsvollziehers sein und stellt deshalb im Rahmen eines kombinierten Vollstreckungsauftrags keine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme dar. Vielmehr handelt es sich um eine der Zeitersparnis und Effektivität der Zwangsvollstreckung dienende Hilfsbefugnis des Gerichtsvollziehers bei den ihm zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen.4)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18; m.V.a. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2003 - IXa ZB 234/03, NJW 2004, 1101 [juris Rn. 6]; Beschluss vom 24. September 2004 - IXa ZB 115/04, NJW-RR 2005, 78, 79 [juris Rn. 8]
2)
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18; vgl. Volpert, RVGreport 2013, 375, 377
3)
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18; vgl. Gesetzentwurf des Bundesrats für ein Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BTDrucks. 16/10069, S. 21
4)
BGH, Beschluss vom 18. Juli 2019 - I ZB 104/18; zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Schuldners nach § 755 Abs. 1 ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - VII ZB 5/14, NJW-RR 2017, 960 Rn. 7
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