Bürgerliches Gesetzbuch

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist das zentrale Gesetzbuch des deutschen Privatrechts.

Buch 1 Allgemeiner Teil

Behandelt die grundlegenden Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts, einschließlich der Rechtsfähigkeit, der verschiedenen Arten von Personen und deren rechtlichen Beziehungen.

Abschnitt 1 Personen

Definiert die verschiedenen Kategorien von Personen im Recht, einschließlich natürlicher und juristischer Personen, und regelt deren Rechte und Pflichten.

Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer

Behandelt die Grundlagen der Rechtsfähigkeit, Wohnsitzregelungen sowie die Definitionen von Verbrauchern und Unternehmern.

§ 1 BGB → Beginn der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

§ 2 BGB → Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.

§§ 3 bis 6 (weggefallen)

§ 7 BGB → Begründung und Aufhebung
Wer sich an einem Ort ständig niederlässt, begründet dort seinen Wohnsitz; der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen und wird aufgehoben, wenn die Niederlassung aufgegeben wird.

§ 8 BGB → Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen können ohne den Willen ihres gesetzlichen Vertreters keinen Wohnsitz begründen oder aufheben.

§ 9 BGB → Wohnsitz eines Soldaten
Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort; für Soldaten ohne inländischen Standort gilt der letzte inländische Standort als Wohnsitz.

§ 10 (weggefallen)

§ 11 BGB → Wohnsitz des Kindes
Ein minderjähriges Kind teilt den Wohnsitz der Eltern; es teilt nicht den Wohnsitz eines Elternteils, dem das Recht fehlt, für die Person des Kindes zu sorgen. Steht keinem Elternteil das Recht zu, für die Person des Kindes zu sorgen, so teilt das Kind den Wohnsitz desjenigen, dem dieses Recht zusteht. Das Kind behält den Wohnsitz, bis es ihn rechtsgültig aufhebt.

§ 12 BGB → Namensrecht
Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.

§ 13 BGB → Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

§ 14 BGB → Unternehmer
Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

§§ 15 bis 20 (weggefallen)

Titel 2 Juristische Personen

Beschreibt die Regelungen zu Vereinen, Stiftungen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, einschließlich ihrer Entstehung, Verwaltung und Auflösung.

Untertitel 1 Vereine

Regelt die Gründung, Struktur, Rechte und Pflichten von nicht wirtschaftlichen und wirtschaftlichen Vereinen.

Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

Enthält allgemeine Bestimmungen zur Struktur, Verwaltung und Haftung von Vereinen.

§ 21 BGB → Nicht wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist ein nicht wirtschaftlicher Verein.

§ 22 BGB → Wirtschaftlicher Verein
Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, ist ein wirtschaftlicher Verein.

§ 23 (weggefallen)

§ 24 BGB → Sitz
Der Sitz des Vereins ist der Ort, den die Satzung bestimmt.

§ 25 BGB → Verfassung
Die Verfassung des Vereins wird durch die Satzung bestimmt.

§ 26 BGB → Vorstand und Vertretung
Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 27 BGB → Bestellung und Geschäftsführung des Vorstands
Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.

§ 28 BGB → Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen.

§ 29 BGB → Notbestellung durch Amtsgericht
Das Amtsgericht kann auf Antrag eines Beteiligten einen Notvorstand bestellen, wenn der Verein keinen handlungsfähigen Vorstand hat.

§ 30 BGB → Besondere Vertreter
Die Satzung kann vorsehen, dass neben dem Vorstand besondere Vertreter bestellt werden.

§ 31 BGB → Haftung des Vereins für Organe
Der Verein haftet für den Schaden, den der Vorstand oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter in Ausführung seiner Verrichtungen verursacht.

§ 31a BGB → Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern
Organmitglieder und besondere Vertreter haften dem Verein gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 31b BGB → Haftung von Vereinsmitgliedern
Die Mitglieder eines Vereins haften für Verbindlichkeiten des Vereins nicht persönlich.

§ 32 BGB → Beschlussfassung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und fasst ihre Beschlüsse in Versammlungen.

§ 33 BGB → Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung bedarf eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 34 BGB → Ausschluss vom Stimmrecht
Ein Mitglied ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.

§ 35 BGB → Sonderrechte
Sonderrechte eines Mitglieds können nur mit dessen Zustimmung aufgehoben werden.

§ 36 BGB → Berufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.

§ 37 BGB → Berufung auf Verlangen einer Minderheit
Die Mitgliederversammlung ist auch zu berufen, wenn es eine Minderheit von Mitgliedern verlangt.

§ 38 BGB → Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.

§ 39 BGB → Austritt aus dem Verein
Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten.

§ 40 BGB → Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften dieses Kapitels sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nachgiebiges Recht.

§ 41 BGB → Auflösung des Vereins
Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

§ 42 BGB → Insolvenz
Der Verein ist aufzulösen, wenn er zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

§ 43 BGB → Entziehung der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des Vereins kann entzogen werden, wenn er gesetzwidrige Zwecke verfolgt.

§ 44 BGB → Zuständigkeit und Verfahren
Für die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist das Amtsgericht zuständig.

§ 45 BGB → Anfall des Vereinsvermögens
Das Vermögen des aufgelösten Vereins fällt an die in der Satzung bestimmten Personen.

§ 46 BGB → Anfall an den Fiskus
Ist keine Bestimmung getroffen, so fällt das Vermögen an den Fiskus.

§ 47 BGB → Liquidation
Der Verein wird nach der Auflösung liquidiert.

§ 48 BGB → Liquidatoren
Die Liquidation erfolgt durch die Liquidatoren.

§ 49 BGB → Aufgaben der Liquidatoren
Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beenden und das Vereinsvermögen zu verwerten.

§ 50 BGB → Bekanntmachung des Vereins in Liquidation
Die Liquidatoren haben die Auflösung des Vereins bekannt zu machen.

§ 50a BGB → Bekanntmachungsblatt
Die Bekanntmachungen erfolgen in dem für den Verein bestimmten Bekanntmachungsblatt.

§ 51 BGB → Sperrjahr
Die Verteilung des Vermögens an die Mitglieder darf erst nach Ablauf eines Jahres seit dem Tage erfolgen, an dem die Auflösung des Vereins in das Vereinsregister eingetragen worden ist.

§ 52 BGB → Sicherung für Gläubiger
Die Liquidatoren haben die Gläubiger des Vereins zu befriedigen oder Sicherheit zu leisten.

§ 53 BGB → Schadensersatzpflicht der Liquidatoren
Die Liquidatoren haften dem Verein für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden.

§ 54 BGB → Vereine ohne Rechtspersönlichkeit
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten entsprechend für Vereine ohne Rechtspersönlichkeit.

Kapitel 2 Eingetragene Vereine

Beschreibt die Voraussetzungen und Verfahren für die Eintragung von Vereinen in das Vereinsregister und die damit verbundenen Rechtsfolgen.

§ 55 BGB → Zuständigkeit für die Registereintragung
Für die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister ist das Amtsgericht zuständig.

§ 55a BGB → Elektronisches Vereinsregister
Das Vereinsregister wird elektronisch geführt.

§ 56 BGB → Mindestmitgliederzahl des Vereins
Ein Verein muss mindestens sieben Mitglieder haben.

§ 57 BGB → Mindesterfordernisse an die Vereinssatzung
Die Satzung muss den Zweck, den Namen und den Sitz des Vereins sowie Bestimmungen über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, über die Bildung des Vorstands und über die Einberufung der Mitgliederversammlung enthalten.

§ 58 BGB → Sollinhalt der Vereinssatzung
Die Satzung soll Bestimmungen über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, und über die Form der Berufung enthalten.

§ 59 BGB → Anmeldung zur Eintragung
Der Verein ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 60 BGB → Zurückweisung der Anmeldung
Die Anmeldung ist zurückzuweisen, wenn die Satzung den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.

§§ 61 bis 63 (weggefallen)

§ 64 BGB → Inhalt der Vereinsregistereintragung
Die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister muss den Namen und den Sitz des Vereins sowie den Tag der Errichtung und die Namen der Vorstandsmitglieder enthalten.

§ 65 BGB → Namenszusatz
Der Name des eingetragenen Vereins muss den Zusatz „eingetragener Verein“ oder die Abkürzung „e.V.“ enthalten.

§ 66 BGB → Aufbewahrung von Dokumenten
Die Dokumente über die Eintragung des Vereins sind dauerhaft aufzubewahren.

§ 67 BGB → Änderung des Vorstands
Änderungen im Vorstand sind dem Vereinsregister anzumelden.

§ 68 BGB → Vertrauensschutz durch Vereinsregister
Das Vereinsregister genießt öffentlichen Glauben.

§ 69 BGB → Nachweis des Vereinsvorstands
Der Nachweis, dass jemand Vorstand des Vereins ist, kann durch einen Auszug aus dem Vereinsregister geführt werden.

§ 70 BGB → Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Die Eintragung der Vertretungsmacht des Vorstands in das Vereinsregister genießt öffentlichen Glauben.

§ 71 BGB → Änderungen der Satzung
Satzungsänderungen sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 72 BGB → Bescheinigung der Mitgliederzahl
Das Amtsgericht kann eine Bescheinigung über die Mitgliederzahl des Vereins verlangen.

§ 73 BGB → Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl
Unterschreitet die Mitgliederzahl des Vereins die gesetzliche Mindestzahl, so kann das Amtsgericht dem Verein eine Frist zur Behebung des Mangels setzen.

§ 74 BGB → Auflösung
Die Auflösung des Vereins ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 75 BGB → Eintragungen bei Insolvenz
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vereins ist zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 76 BGB → Eintragungen bei Liquidation
Die Liquidatoren haben die Liquidation zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden.

§ 77 BGB → Anmeldepflichtige und Form der Anmeldungen
Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von den Vorstandsmitgliedern oder den Liquidatoren vorzunehmen.

§ 78 BGB → Festsetzung von Zwangsgeld
Das Amtsgericht kann zur Erzwingung der Anmeldung ein Zwangsgeld festsetzen.

§ 79 BGB → Einsicht in das Vereinsregister
Jedermann kann Einsicht in das Vereinsregister nehmen.

§ 79a BGB → Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren
Die Verordnung (EU) 2016/679 findet im Registerverfahren Anwendung.

Untertitel 2 Rechtsfähige Stiftungen

Regelt die Errichtung, Verwaltung und Auflösung von rechtsfähigen Stiftungen.

§ 80 BGB → Ausgestaltung und Entstehung der Stiftung
Die Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Behörde errichtet.

§ 81 BGB → Stiftungsgeschäft
Das Stiftungsgeschäft bedarf der Schriftform und muss den Willen des Stifters zur Errichtung der Stiftung sowie die Bestimmung des Stiftungszwecks enthalten.

§ 81a BGB → Widerruf des Stiftungsgeschäfts
Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft widerrufen, solange die Stiftung noch nicht anerkannt ist.

§ 82 BGB → Anerkennung der Stiftung
Die Stiftung erlangt Rechtsfähigkeit durch die Anerkennung der zuständigen Behörde.

§ 82a BGB → Übertragung und Übergang des gewidmeten Vermögens
Das gewidmete Vermögen geht mit der Anerkennung der Stiftung auf diese über.

§ 83 BGB → Stiftungsverfassung und Stifterwille
Die Verfassung der Stiftung wird durch das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung bestimmt; der Wille des Stifters ist zu beachten.

§ 83a BGB → Verwaltungssitz der Stiftung
Der Verwaltungssitz der Stiftung ist der Ort, den die Satzung bestimmt.

§ 83b BGB → Stiftungsvermögen
Das Stiftungsvermögen ist in seinem Bestand zu erhalten und ertragbringend anzulegen.

§ 83c BGB → Verwaltung des Grundstockvermögens
Das Grundstockvermögen der Stiftung ist getrennt von dem übrigen Vermögen zu verwalten.

§ 84 BGB → Stiftungsorgane
Die Stiftung muss mindestens ein Organ haben, das die Stiftung nach außen vertritt.

§ 84a BGB → Rechte und Pflichten der Organmitglieder
Die Organmitglieder haben die Stiftung nach den Vorschriften des Stiftungsgeschäfts und der Satzung zu verwalten.

§ 84b BGB → Beschlussfassung der Organe
Die Organe der Stiftung fassen ihre Beschlüsse in Sitzungen.

§ 84c BGB → Notmaßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern
Fehlen der Stiftung notwendige Organmitglieder, so kann die zuständige Behörde Notmaßnahmen ergreifen.

§ 85 BGB → Voraussetzungen für Satzungsänderungen
Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

§ 85a BGB → Verfahren bei Satzungsänderungen
Das Verfahren für Satzungsänderungen richtet sich nach den Vorschriften der Satzung und des Stiftungsgesetzes.

§ 86 BGB → Voraussetzungen für die Zulegung
Die Zulegung einer Stiftung an eine andere Stiftung bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

§ 86a BGB → Voraussetzungen für die Zusammenlegung
Die Zusammenlegung von Stiftungen bedarf der Zustimmung der zuständigen Behörde.

§ 86b BGB → Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung
Das Verfahren der Zulegung und der Zusammenlegung richtet sich nach den Vorschriften des Stiftungsgesetzes.

§ 86c BGB → Zulegungsvertrag und Zusammenlegungsvertrag
Die Zulegung und die Zusammenlegung erfolgen durch Vertrag.

§ 86d BGB → Form des Zulegungsvertrags und des Zusammenlegungsvertrags
Der Zulegungsvertrag und der Zusammenlegungsvertrag bedürfen der Schriftform.

§ 86e BGB → Behördliche Zulegungsentscheidung und Zusammenlegungsentscheidung
Die Zulegung und die Zusammenlegung bedürfen der behördlichen Genehmigung.

§ 86f BGB → Wirkungen der Zulegung und der Zusammenlegung
Mit der behördlichen Genehmigung gehen die Rechte und Pflichten der zugelegten oder zusammengelegten Stiftung auf die aufnehmende Stiftung über.

§ 86g BGB → Bekanntmachung der Zulegung und der Zusammenlegung
Die Zulegung und die Zusammenlegung sind öffentlich bekannt zu machen.

§ 86h BGB → Gläubigerschutz
Die Gläubiger der zugelegten oder zusammengelegten Stiftung sind zu sichern.

§ 87 BGB → Auflösung der Stiftung durch die Stiftungsorgane
Die Stiftung kann durch Beschluss der Stiftungsorgane aufgelöst werden.

§ 87a BGB → Aufhebung der Stiftung
Die Stiftung kann durch behördliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn sie ihren Zweck nicht mehr erfüllen kann.

§ 87b BGB → Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Die Stiftung ist aufzulösen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

§ 87c BGB → Vermögensanfall und Liquidation
Das Vermögen der aufgelösten Stiftung fällt an die in der Satzung bestimmten Personen; die Liquidation erfolgt durch die Liquidatoren.

§ 88 BGB → Kirchliche Stiftungen
Für kirchliche Stiftungen gelten die Vorschriften dieses Untertitels entsprechend.

Untertitel 3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts

Beschreibt die Haftung und die Auflösungsregelungen für juristische Personen des öffentlichen Rechts.

§ 89 BGB → Insolvenz
Die juristische Person des öffentlichen Rechts haftet für den Schaden, den ihre Organe in Ausführung ihrer Verrichtungen verursachen; sie ist aufzulösen, wenn sie zahlungsunfähig oder überschuldet ist.

§ 99 (1) BGB → Früchte

§ 31 BGB → Haftung des Vereins für Organe

§ 104 BGB → Geschäftsunfähigkeit

§ 123 BGB → Arglistige Täuschung

§ 126b BGB → Textform

§ 130 BGB → Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
§ 132 BGB → Ersatz des Zugehens durch Zustellung
§ 133 BGB → Auslegung einer Willenserklärung
§ 134 BGB → Gesetzliches Verbot

§ 134 BGB → Nichtigkeit wegen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot
§ 138 BGB → Nichtigkeit wegen Sittenwidrigkeit
§ 139 BGB → Teilnichtigkeit
§ 145 BGB → Bindung an das Vertragsangebot
§ 147 BGB → Annahmefrist
§ 150 (2) BGB → Abändernde Annahme
§ 151 BGB → Vetragsannahme
§ 154 BGB → Offener Einigungsmangel
§ 166 (1) BGB → Wissenszurechnung
§ 174 BGB → Einseitiges Rechtsgeschäft eines Bevollmächtigten
§ 177 BGB → Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht
§ 181 BGB → Insichgeschäft
§ 184 (1) BGB → Rückwirkung der Genehmigung
§ 194 (1) BGB → Anspruch
§ 195 BGB → Regelmäßige Verjährungsfrist
§ 199 (1) BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 199 (2), (3), (4) BGB → Verjährungshöchstfristen

§ 199 (1) BGB → Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
§ 199 (2), (3), (4) BGB → Verjährungshöchstfristen

§ 203 BGB → Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen
§ 204 BGB → Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung

§ 214 BGB → Verjährung

§ 242 BGB) → Treu und Glauben
§ 243 BGB) → Gattungschuld

§ 249 (1) BGB → Grundsatz der Naturalrestitution
§ 249 (2) BGB → Ersatz der Wiederherstellungskosten
§ 250 BGB → Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung
§ 251 BGB → Schadensersatz in Geld ohne Fristsetzung
§ 252 BGB → Ersatz des entgangenen Gewinns
§ 254 BGB → Mitverschulden
§ 255 BGB → Abtretung der Ersatzansprüche
§ 259 (1) BGB → Rechnungslegungsanspruch
§ 269 BGB → Leistungsort

§ 270a BGB → Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
§ 275 BGB BGB → Ausschluss der Leistungspflicht
§ 276 (1) BGB (1) → Verantwortlichkeit des Schuldners
§ 276 (2) BGB (2) → Fahrlässigkeit
§ 278 BGB → Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte

§ 280 ff BGB → Schuldrechtliche Schadensersatzansprüche
§ 280 BGB → Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
§ 281 (1) BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung
§ 282 BGB → Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung einer Pflicht nach 241 abs. 2
§ 283 BGB → Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss der Leistungspflicht
§ 284 BGB → Ersatz vergeblicher Aufwendungen
§ 286 BGB → Verzug
§ 288 BGB → Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden

§ 291 BGB → Prozesszinsen

§ 305 BGB → Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 307 BGB → Inhaltskontrolle

§ 311b BGB → Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

§ 312a BGB → Allgemeine Pflichten und Grundsätze bei Verbraucherverträgen, Grenzen der Vereinbarung von Entgelten
§ 312b BGB → Fernabsatzverträge
§ 312c (1) S. 1 BGB → Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen
§ 312d BGB → Informationspflichten
§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF → Widerrufsrecht des Verbrauchers bei einem Fernabsatzvertrag
§ 312g BGB → Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr

§ 313 BGB → Störung der Geschäftsgrundlage
§ 314 BGB → Dauerschuldverhältnisse

§ 315 BGB → Bestimmung der Leistung durch eine Partei

§ 323 BGB → Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
§ 328 BGB → Vertrag zugunsten Dritter

§ 334 BGB → Einwendungen des Schuldners gegenüber dem Dritten
§ 339 BGB → Verwirkung der Vertragsstrafe
§ 340 BGB → Strafversprechen für Nichterfüllung
§ 343 BGB → Herabsetzung der Vertragsstrafe
§ 355 (1) BGB → Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
§ 355 (2) BGB → Widerrufsfrist bei Verbraucherverträgen

§ 357 (1) BGB → Widerrufsrecht
§ 357 (2) BGB → Rücksendepflicht nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (3) BGB → Wertersatz nach Ausübung des Widerrufsrechts
§ 357 (4) BGB → Ausschluss weiterer Ansprüche bei Widerruf
§ 362 BGB → Erlöschen eines Schuldverhältnisses

§ 372 BGB → Hinterlegung

§ 399 BGB → Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung

§ 416 BGB → Beweiskraft von Privaturkunden
§ 433 BGB → Kaufvertrag

§ 464 BGB → Ausübung des Vorkaufsrechts
§ 479 BGB → Sonderbestimmungen für Garantien

§ 516 (1) BGB → Schenkung

§§ 516 (2) BGB → Erklärung über die Annahme der Zuwendung
§§ 518 BGB → Form des Schenkungsversprechens
§§ 528 (1) BGB → Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
§§ 530 (1) BGB → Widerruf der Schenkung
§§ 535 ff BGB → Mietvertrag

§§ 598 BGB → Leihvertrag

§ 612 (1) BGB → Vergütungspflicht für Erfindungen des Geschäftsführers
§ 649 (1) BGB → Werkvertrag
§ 626 BGB → Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

§ 626 BGB → Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

§ 648 BGB → Kündigungsrecht des Bestellers

§ 651a BGB → Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, dem Reisenden eine Pauschalreise zu verschaffen.

§ 651b BGB → Abgrenzung zur Vermittlung
Regelt die Unterscheidung zwischen Pauschalreiseverträgen und der bloßen Vermittlung von Reiseleistungen.

§ 651c BGB → Verbundene Online-Buchungsverfahren
Beschreibt die Bedingungen, unter denen verbundene Online-Buchungsverfahren als Pauschalreise gelten.

§ 651d BGB → Vertragsinhalt
Der Reiseveranstalter muss den Reisenden umfassend informieren und bestimmte Vertragsinhalte einhalten.

§ 651e BGB → Vertragsübertragung
Der Reisende kann den Vertrag auf eine andere Person übertragen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

§ 651f BGB → Preissenkung
Regelt die Bedingungen, unter denen der Reiseveranstalter den Preis ändern oder senken kann.

§ 651g BGB → Erhebliche Vertragsänderungen bei Pauschalreiseverträgen
Beschreibt die Rechte des Reisenden bei erheblichen Vertragsänderungen durch den Reiseveranstalter.

§ 651h BGB → Rücktritt vor Reisebeginn
Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurücktreten, wobei der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen kann.

§ 651i BGB → Rechte des Reisenden bei Reisemängeln
Der Reisende hat Anspruch auf Abhilfe, Minderung des Reisepreises oder Schadensersatz bei Reisemängeln.

§ 651j BGB → Verjährung
Die Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren.

§ 651k BGB → Abhilfe
Der Reiseveranstalter muss bei Reisemängeln Abhilfe schaffen, es sei denn, dies ist unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden.

§ 651l BGB → Kündigung
Der Reisende kann den Vertrag kündigen, wenn die Pauschalreise durch einen Reisemangel erheblich beeinträchtigt wird.

§ 651m BGB → Minderung
Der Reisepreis mindert sich für die Dauer des Reisemangels im Verhältnis zur Beeinträchtigung.

§ 651n BGB → Schadensersatz
Der Reisende kann Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

§ 651o BGB → Mängelanzeige durch den Reisenden
Der Reisende muss Reisemängel unverzüglich anzeigen, andernfalls verliert er bestimmte Rechte.

§ 651p BGB → Anrechnung
Der Reiseveranstalter kann seine Haftung für Schäden auf den dreifachen Reisepreis beschränken, sofern keine Körperschäden vorliegen und diese nicht schuldhaft herbeigeführt wurden.

§ 651q BGB → Beistandspflicht des Reiseveranstalters
Der Reiseveranstalter muss dem Reisenden in Schwierigkeiten Beistand leisten, insbesondere durch Bereitstellung von Informationen und Unterstützung bei der Kommunikation.

§ 651r BGB → Sicherungsschein
Der Reiseveranstalter muss sicherstellen, dass der Reisepreis im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit erstattet wird und die Rückbeförderung gewährleistet ist.

§ 651s BGB → Insolvenzsicherung der im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Reiseveranstalter
Regelt die Insolvenzsicherungspflichten von Reiseveranstaltern, die im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind.

§ 651t BGB → Vorauszahlungen
Beschreibt die Pflichten des Reiseveranstalters zur Rückbeförderung und den Umgang mit Vorauszahlungen im Fall seiner Zahlungsunfähigkeit.

§ 651u BGB → Gastschulaufenthalte
Regelt die besonderen Bedingungen für Verträge über Gastschulaufenthalte.

§ 651v BGB → Reisevermittlung
Beschreibt die Pflichten eines Reisevermittlers, insbesondere hinsichtlich der Informationspflichten und der Annahme von Zahlungen.

§ 651w BGB → Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Regelt die Bedingungen, unter denen die Vermittlung verbundener Reiseleistungen erfolgt.

§ 651x BGB → Haftung für Buchungsfehler
Der Reiseveranstalter haftet für Buchungsfehler, es sei denn, der Fehler ist dem Reisenden oder unvermeidbaren, außergewöhnlichen Umständen zuzurechnen.

§ 651y BGB → Abweichende Vereinbarungen
Beschreibt die Bedingungen, unter denen von den gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann.

§ 655 BGB → Herabsetzung des Mäklerlohns

§ 667 BGB → Herausgabepflicht

§ 670 BGB → Ersatz von Aufwendungen
§ 677 BGB → Pflichten des Geschäftsführers
§ 683 BGB → Ersatz von Aufwendungen

§ 705 BGB → Inhalt des Gesellschaftsvertrags

§ 741 ff. BGB → Bruchteilsgemeinschaft
§ 742 BGB → Gleiche Anteile
§ 743 (1) BGB → Früchteanteil
§ 743 (2) BGB → Gebrauchsbefugnis
§ 744 BGB → Gemeinschaftliche Verwaltung
§ 745 BGB → Verwaltung und Benutzung durch Beschluss
§ 746 BGB → Wirkung gegen Sondernachfolger
§ 747 BGB → Verfügung über Anteil und gemeinschaftliche Gegenstände
§ 748 BGB → Lasten- und Kostentragung
§ 749 BGB → Aufhebungsanspruch

§ 779 (1) BGB → Vergleich
§ 781 BGB → Schuldanerkenntnis

§ 809 BGB → Besichtigungsanspruch

§ 811 BGB (1) → Vorlegungsort
§ 811 BGB (2) → Gefahr und Kosten
§ 812 BGB → Herausgabeanspruch
§ 813 BGB → Bereicherungsrecht] \\ § 818 (1) BGB -> [[Umfang des Herausgabeanspruchs
§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch
§ 818 (3) BGB → Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs
§ 818 (4) BGB → Haftung des Empfängers nach Eintritt der Rechtshängigkeit

§ 823 BGB → Deliktischer Schadensersatzanspruch
§ 826 BGB → Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung

§ 830 (1) BGB → Mittäterschaft, Mittäterhaftung
§ 830 (2) BGB → Anstifter und Gehilfen
§ 831 BGB → Haftung für den Verrichtungsgehilfen
§ 832 BGB → Haftung des Aufsichtpflichtigen
§ 839 BGB → Haftung bei Amtspflichtverletzung
§ 840 BGB → Gesamtschuld

Wertersatzanspruch

§ 852 BGB → Herausgabeanspruch nach Eintritt der Verjährung

§ 1004 BGB → Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch, Störerhaftung

§ 1218 BGB → Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb

siehe auch

Privatrecht