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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
→ Verwirkung
→ Treu und Glauben (Verfahrensrecht)
→ Unselbständiger Auskunftsanspruch zur Vorbereitung und Durchsetzung eines Schadensersatzanspruchs
→ Verbot unzulässiger Rechtsausübung
Der Grundsatz von Treu und Glauben beherrscht über den Wortlaut der Norm (§ 242 BGB) hinaus das gesamte Rechtsleben1) und kann prinzipiell jedem Recht sozialethische Grenzen setzen.2)
Ein prozessuales Verhalten kann - wie jedes andere Verhalten3) - auch dann gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen, wenn eine Partei durch ihr Verhalten für den anderen Teil einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat.4)
Das Verschweigen von Tatsachen bei Abschluss eines Vertrags begründet nur dann eine Haftung, wenn der andere Vertragspartner nach Treu und Glauben redlicherweise Aufklärung erwarten durfte. In Vertragsverhandlungen, in denen die Beteiligten entgegengesetzte Interessen verfolgen, muss nicht jeder Umstand, der für den anderen Teil nachteilig sein kann, offenbart werden.5)
Es ist ein allgemeiner in § 242 BGB wurzelnder Rechtsgrundsatz, dass niemand fordern darf, was er alsbald zurückgewähren müsste (dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est).6)
Der das materielle Recht beherrschende Grundsatz von Treu und Glauben gilt auch im Verfahrensrecht [→ Treu und Glauben].7)
Die Anwendung von § 242 BGB ist im Prozessrecht grundsätzlich möglich, aber bei der Durchsetzung bzw. der Abwehr gesetzlicher Ansprüche weniger naheliegend als bei vertraglichen Ansprüchen.8)
→ Vertragsauslegung
§ 8 (4) UWG → Rechtsmissbrauch
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