Anzeigen:
(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.
(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.
) Nach der Vorschrift des § 1218 Abs. 1 BGB, die das Austauschrecht des Verpfänders regelt und Ausdruck des Grundsatzes von Treu und Glauben ist1), hat der Verpfänder gegen den Pfandgläubiger einen Anspruch auf Rückgabe der Pfandsache(n) Zug um Zug gegen Gewährung einer anderen ausreichenden Sicherheit, wenn eine wesentliche Minderung des Werts des Pfandes zu besorgen ist.2)
Das Austauschrecht des Verpfänders hat Vorrang vor den Rechten des Pfandgläubigers gemäß den §§ 1219 bis 1221 BGB.3)
Grundsätzlich muss die vom Verpfänder angebotene Sicherheit dem Wert der Pfandsache zum Zeitpunkt der Rückgabe entsprechen. Die Stellung einer geringerwertigen Sicherheit ist jedoch dann ausreichend, wenn sie die Forderung des Pfandgläubigers hinreichend deckt.4)
Zu den im Rahmen von § 1218 Abs. 1 BGB tauglichen Sicherheiten gehört gemäß § 232 Abs. 1 BGB die Hinterlegung von Geld, an dem der Berechtigte nach § 233 BGB mit der Hinterlegung ein Pfandrecht erwirbt.5)
Kommt der Pfandgläubiger einem berechtigten Verlangen des Verpfänders auf Austausch der vom Wertverlust bedrohten Pfandsachen nicht nach, macht er sich gemäß § 280 BGB schadensersatzpflichtig.6)
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