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Der Mietvertrag (§ 5351) BGB) ist ein Vertrag zur Gebrauchsüberlassung einer Mietsache.
Der Pachtvertrag (§ 5812) BGB) ist ein Vertrag zur Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes und dem Recht Nutzen aus dem Gegenstand zu ziehen. Gegenstand im Sinne des § 581 BGB sind Sachen und Rechte. Der Lizenzvertrag wird in Analogie zum Pachtvertrag gesehen. § 581 II BGB leitet in die Bestimmungen des Mietrechts über.
Für den Lizenzvertrag sind insbesondere die Bestimmungen der §§ 535 bis 548 von Interesse:
- § 536 BGB, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängel (Sach- und Rechtsmängel sind gleich zu behandeln).
- § 543 BGB i.V.m. § 314 BGB eine außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund ist möglich.
Im Unterschied zum Kaufrecht kennt das Mietrecht nur Mietminderung (§ 536 BGB).
Schadensersatzanspruch unbeschadet des Mietminderungsanspruch und Aufwendungsersatz bei Selbstbeseitigung des Mangels nach § 536a BGB.
§ 314 BGB, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ist nicht anwendbar, da das Mietrecht eine eigene Vorschrift über die außerordentliche Kündigung kennt: § 543 BGB. Für den Lizenzvertrag ist insbesondere der wichtige Grund nach § 543 II Nr. 3 erheblich: Verzug der Mietzahlung im Umfang von zwei Monatsmieten.
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