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privatrecht:mietvertrag

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Mietvertrag und Pachtvertrag (§§ 535 ff BGB)

Der Mietvertrag (§ 5351) BGB) ist ein Vertrag zur Gebrauchsüberlassung einer Mietsache.

Der Pachtvertrag (§ 5812) BGB) ist ein Vertrag zur Gebrauchsüberlassung eines Gegenstandes und dem Recht Nutzen aus dem Gegenstand zu ziehen. Gegenstand im Sinne des § 581 BGB sind Sachen und Rechte. Der Lizenzvertrag wird in Analogie zum Pachtvertrag gesehen. § 581 II BGB leitet in die Bestimmungen des Mietrechts über.

Für den Lizenzvertrag sind insbesondere die Bestimmungen der §§ 535 bis 548 von Interesse:

- § 536 BGB, Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängel (Sach- und Rechtsmängel sind gleich zu behandeln).

- § 543 BGB i.V.m. § 314 BGB eine außerordentliche Kündigung bei wichtigem Grund ist möglich.

Im Unterschied zum Kaufrecht kennt das Mietrecht nur Mietminderung (§ 536 BGB).

Schadensersatzanspruch unbeschadet des Mietminderungsanspruch und Aufwendungsersatz bei Selbstbeseitigung des Mangels nach § 536a BGB.

§ 314 BGB, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund ist nicht anwendbar, da das Mietrecht eine eigene Vorschrift über die außerordentliche Kündigung kennt: § 543 BGB. Für den Lizenzvertrag ist insbesondere der wichtige Grund nach § 543 II Nr. 3 erheblich: Verzug der Mietzahlung im Umfang von zwei Monatsmieten.

1)
§ 535 BGB Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags (1) 1Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. 2Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. 3Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen. (2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
2)
§ 581 BGB, Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag: (1) 1Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. 2Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten. (2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.
privatrecht/mietvertrag.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1