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Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
§ 305 (2) BGB → Erfordernisse für die Wirksamkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen
§ 305 (3) BGB → Vorausvereinbarung von allgemeinen Geschäftsbedingungen
§§ 307 bis 309 BGB → Unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingung
§ 307 BGB → Inhaltskontrolle
→ Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen
Der Begriff der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfordert keine Schriftform; auch Zahlen oder Zeichen, denen ein vertraglicher Regelungsgehalt zukommt, werden erfasst.1)
Piktogramme können Teil von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sein.2)
Ein durch Piktogramme und die Benutzungsordnung angeordnetes Fotografierverbot stellt eine Allgemeine Geschäftsbedingung dar.3)
Die Klage eines Verbraucherschutzvereins, mit der er Unterlassung der Verwendung einer missbräuchlichen Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch einen Gewerbetreibenden in Verträgen mit Verbrauchern begehrt, hat keine vertraglichen Ansprüche, sondern eine unerlaubte Handlung zum Gegenstand.4)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können inhaltlich voneinander trennbare, einzeln aus sich heraus verständliche Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Gegenstand einer gesonderten Wirksamkeitsprüfung sein, wenn sie in einem äußeren sprachlichen Zusammenhang mit anderen - unwirksamen - Regelungen stehen. Nur wenn der als wirksam anzusehende Teil im Gesamtgefüge des Vertrags nicht mehr sinnvoll, insbesondere der als unwirksam beanstandete Klauselteil von so einschneidender Bedeutung ist, dass von einer gänzlich neuen, von der bisherigen völlig abweichenden Vertragsgestaltung gesprochen werden muss, ergreift die Unwirksamkeit der Teilklausel die Gesamtklausel.5)
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