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privatrecht:haftung_des_empfaengers_nach_eintritt_der_rechtshaengigkeit

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Haftung des Empfängers nach Eintritt der Rechtshängigkeit

§ 818 (4) BGB

Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

siehe auch

§ 812 BGB → Herausgabeanspruch

privatrecht/haftung_des_empfaengers_nach_eintritt_der_rechtshaengigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1