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Wer durch die Leistung eines anderen [→ Leistungskondiktion] oder in sonstiger Weise [→ Nichtleistungskondiktion] auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB → Leistungskondiktion
§ 812 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 BGB → Nichtleistungskondiktion
§ 818 (1) BGB → Umfang des Herausgabeanspruchs
§ 818 (2) BGB → Wertersatzanspruch
§ 818 (3) BGB → Ausschluss des Herausgabe- und Wertersatzanspruchs
§ 818 (4) BGB → Haftung des Empfängers nach Eintritt der Rechtshängigkeit
Der Herausgabeanspruch (§§ 812 ff. BGB) dient dem Ausgleich rechtsgrundloser (ungerechtfertigter) Vermögensverschiebungen.
Gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB ist derjenige, der durch die Leistung eines anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat, diesem zur Herausgabe verpflichtet (Leistungskondiktion). Dasselbe gilt gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB für den Fall, dass etwas in sonstiger Weise erlangt worden ist (Nichtleistungskondiktion). Die Leistungskondiktion hat Vorrang vor der Nichtleistungskondiktion.1)
Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
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