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privatrecht:geschaeftsunfaehigkeit

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Geschäftsunfähigkeit

§ 104 BGB

Geschäftsunfähig ist:

1. wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,

2. wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist.

Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.1)

Substantiiert dargelegt ist dieser Umstand, wenn das Gericht auf der Grundlage des Parteivorbringens zu dem Ergebnis gelangen muss, die Voraussetzungen der § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB lägen vor. Auf die Wahrscheinlichkeit des Vortrags kommt es nicht an.2)

Ebenso wie im Zusammenhang mit der Frage der Prozessunfähigkeit3) genügt jedenfalls der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist.4)

siehe auch

1) , 4)
BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20
2)
BGH, Urteil vom 26. April 2022 - X ZR 3/20; m.V.a. BGH, Urteil vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95, NJW 1996, 918, juris Rn. 12; Beschluss vom 14. März 2017 - VI ZR 225/16, MDR 2017, 783 Rn. 13; Beschluss vom 18. September 2018 - XI ZR 74/17, MDR 2019, 692 Rn. 28
3)
dazu BGH, Urteil vom 24. September 1955 - IV ZR 162/54, BGHZ 18, 184, juris Rn. 23; Urteil vom 8. Juli 2021 - III ZR 344/20, NJW 2022, 73 Rn. 13
privatrecht/geschaeftsunfaehigkeit.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:30 von 127.0.0.1