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Wird das Recht zum Gebrauch eines Namens dem Berechtigten von einem anderen bestritten oder wird das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, dass ein anderer unbefugt den gleichen Namen gebraucht, so kann der Berechtigte von dem anderen Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
→ Unberechtigte Namensanmaßung
→ Verwendung einzelner wesentlicher Bestandteile des vollständigen Namens
→ Erlöschen des Namensrechts
→ Namen als Internetadresse (Internetrecht)
→ Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens
→ Zuordnungsverwirrung
→ Postmortales Persönlichkeitsrecht
→ Schutz für Unternehmensnamen
→ Verhältnis zwischen Namensrecht und Kennzeichenrecht
→ Mehrere berechtigte Namensträger
→ Beispiele für Namensschutz
→ Schutz des Künstlernamens
→ Verwirkungseinwand gegenüber einem kennzeichenrechtlichen Unterlassungsanspruch
→ Namensrecht eines Hauses oder einer Liegenschaft
→ Gebietskörperschaften
→ Schutz des Namens eines Verbandes
→ Unbefugte Nutzung eines Namens für Werbezwecke
§ 4 (1) PartG → Schutz des Namens einer Partei
Das Namensrecht ist eine Erscheinungsform des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.1)
Der Schutz des Namensrechts gemäß § 12 BGB setzt namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung von Haus aus oder aufgrund von Verkehrsgeltung voraus.2)
Der Personenname erfüllt damit vorrangig eine Identitäts- und eine Identifizierungsfunktion. Er verleiht dem Individuum seine Identität und unterscheidet sie gleichzeitig von anderen Subjekten. Die Möglichkeit, den eigenen Namen zur Präsentation im geschäftlichen Verkehr zu benutzen oder ihn zum Zuordnungspunkt von Produkten, Werken oder sonstigen Leistungen zu machen, ist lediglich eine weitere Folge dieser Identifizierungsfunktion.3)
Eine unberechtigte Namensanmaßung nach § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt vor, wenn ein Dritter unbefugt den gleichen Namen gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt werden.4)
Diese Voraussetzungen können auch durch eine bloße Registrierung des Domainnamens erfüllt werden [→ Unbefugter Namensgebrauch durch Registrierung eines Domainnamens \\].5)
Der Gebrauch eines Namens ist befugt im Sinne des § 12 Satz 1 Fall 2 BGB, wenn dem Benutzer eigene Rechte an diesem Namen zustehen.6)
Zudem kann ein Namensträger einem anderen gestatten, seinen Namen zu benutzen, wobei diese Gestattung auf einen bestimmten Zweck beschränkt werden kann und zudem nicht schrankenlos zulässig ist.7)
Unbefugt ist der Gebrauch eines Namens, wenn dem Verwender kein eigenes Benutzungsrecht zusteht.8)
Der Gebrauch eines fremden Namens im Sinne von § 12 Satz 1 Fall 2 BGB liegt auch vor, wenn der Dritte sich den Namen des Berechtigten als Firmenname, als Etablissementbezeichnung oder als sonstige Bezeichnung eines Unternehmens beilegt oder einen anderen mit dem fraglichen Namen bezeichnet.9) [→ Schutz für Unternehmensnamen]
Dass dem Namen beschreibende Zusätze hinzugefügt werden, steht dem Gebrauch des gleichen Namens nicht entgegen. Der Verkehr beachtet nicht diese beschreibenden Zusätze, sondern den unterscheidungskräftigen Namen.10)
Der Namensträger braucht nicht zu dulden, dass er seinen Namen nicht als Internetadresse nutzen kann, weil ein Nichtberechtigter ihm bei der Registrierung zuvorgekommen ist.11) [→ Domain-Registrierung durch Nichtberechtigte]
Der zeichenrechtliche Schutz aus §§ 5, 15 MarkenG geht in seinem Anwendungsbereich grundsätzlich dem Namensschutz aus § 12 BGB vor.12) [→ Verhältnis zwischen Namensrecht und Kennzeichenrecht]
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Namensgebrauch nicht nur vorliegen, wenn der Name in vollständiger Form benutzt wird, sondern auch, wenn einzelne wesentliche Bestandteile des vollständigen Namens gebraucht werden, insbesondere der Familienname.13) → Verwendung einzelner wesentlicher Bestandteile des vollständigen Namens
Nicht jede Verwendung eines fremden Namens kann als „Gebrauchen“ im Sinne von § 12 BGB angesehen werden. Die Vorschrift bezweckt allein den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung der Person seines Trägers. Deshalb sind nur solche Verwendungen verboten, die geeignet sind, eine namensmäßige Zuordnungsverwirrung hervorzurufen.14)
Dafür kommt sowohl ein namens- oder kennzeichenmäßiger Gebrauch des Namens durch einen Dritten als auch eine Verwendung in Betracht, durch die der Namensträger zu bestimmten Einrichtungen, Gütern oder Erzeugnissen in Beziehung gesetzt wird, mit denen er nichts zu tun hat. Hierfür genügt es, dass im Verkehr der falsche Eindruck entstehen kann, der Namensträger habe dem Benutzer ein Recht zur entsprechenden Verwendung des Namens erteilt.15)
Entsprechend den im Markenrecht anerkannten Grundsätzen zur Verwechslungsgefahr ist die Frage der namensrechtlichen Zuordnungsverwirrung zwar eine Rechtsfrage, die grundsätzlich auch das Revisionsgericht beantworten kann. Die Beurteilung der dafür maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen liegt aber im Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet. Im Revisionsverfahren kann sie nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob ihr ein unzutreffender Rechtsbegriff zugrunde liegt, sie gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt oder wesentliche Umstände unberücksichtigt geblieben sind.16)
Der Begriff des Interesses im Sinne von § 12 BGB ist weit gefasst und umfasst außerhalb des Geschäftsverkehrs nicht nur ein vermögensrechtliches oder geschäftliches, sondern jedes Interesse des Namensträgers, auch ein rein persönliches oder ideelles und sogar ein bloßes Affektionsinteresse.17)
Im Bereich des bürgerlichen Namens reicht bereits das Interesse des Namensträgers, nicht mit anderen Personen erwechselt oder in Beziehung gebracht zu werden.18)
Demgegenüber kann der Nichtberechtigte in der Regel nicht auf schützenswerte Belange verweisen, die zu seinen Gunsten zu berücksichtigen wären, so dass bereits der unbefugte Namensgebrauch die Interessenverletzung indiziert.19)
Eine Ausnahme von dieser Regel muss unter anderem dann gemacht werden, wenn dem Nichtberechtigten seinerseits ein namensrechtlich geschütztes Interesse an der Verwendung der in Rede stehenden Bezeichnung zur Seite steht.20)
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen21) und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ergänzt die bestehenden einfachgesetzlichen Regelungen.22)
Auch im Anwendungsbereich des Namensrechts als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist die Rechtmäßigkeit eines Eingriffs anhand einer umfassenden Güter- und Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Rechtspositionen beider Seiten zu beurteilen.23)
Außerhalb des Anwendungsbereichs des § 12 BGB kann die Nutzung des Namens einer Person in den ideellen und - bei einer Nutzung zu kommerziellen Zwecken - in den vermögenswerten Bestandteil des durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in der Ausprägung des Rechts am eigenen Namen eingreifen.24)
MarkenG → Markenrecht
→ Recht am eigenen Bild
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