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§ 273 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt das Zurückbehaltungsrecht des Schuldners gegenüber dem Gläubiger.
§ 273 (1) BGB → Zurückbehaltungsrecht aus demselben rechtlichen Verhältnis
Beschreibt das Recht des Schuldners, die geschuldete Leistung zu verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird, sofern der Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis stammt.
§ 273 (2) BGB → Zurückbehaltungsrecht bei Herausgabe eines Gegenstands
Regelt das Zurückbehaltungsrecht bei der Verpflichtung zur Herausgabe eines Gegenstands, wenn ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen oder Schäden besteht, außer bei vorsätzlich unerlaubter Handlung.
§ 273 (3) BGB → Abwendung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung
Ermöglicht dem Gläubiger, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abzuwenden, wobei die Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist.
BGB → Bürgerliches Gesetzbuch
Das zentrale Gesetzbuch des deutschen Zivilrechts, das die wesentlichen Rechtsverhältnisse zwischen Privatpersonen regelt.
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