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privatrecht:ersatz_des_zugehens_durch_zustellung

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Ersatz des Zugehens durch Zustellung

§ 132 (1) BGB

Eine Willenserklärung gilt auch dann als zugegangen, wenn sie durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zugestellt worden ist. Die Zustellung erfolgt nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

Die Bestim-mung des § 132 Abs. 1 Satz 1 BGB lässt – anstelle des Zugangs – die Zustellung einer Willenserklärung durch Vermittlung eines Gerichtsvollziehers zu. Mit einer solchen Zustellung können Fristen gewahrt werden, die nicht durch gerichtliche Geltendmachung gewahrt werden müssen. Soll durch eine solche Zustellung eine Frist gewahrt werden, tritt diese Wirkung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V. mit §§ 191, 192 Abs. 2 Satz 1, § 167 ZPO bereits mit Übergabe des die Willenserklärung enthaltenden Schriftstücks an den Gerichtsvollzieher ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.1)

§ 132 (2) BGB

Befindet sich der Erklärende über die Person desjenigen, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben ist, in einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Unkenntnis oder ist der Aufenthalt dieser Person unbekannt, so kann die Zustellung nach den für die öffentliche Zustellung geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung erfolgen. Zuständig für die Bewilligung ist im ersteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erklärende seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes seinen Aufenthalt hat, im letzteren Fall das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Person, welcher zuzustellen ist, den letzten Wohnsitz oder in Ermangelung eines inländischen Wohnsitzes den letzten Aufenthalt hatte.

siehe auch

1)
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 - I ZR 109/05 - Sammlung Ahlers; m.w.N.
privatrecht/ersatz_des_zugehens_durch_zustellung.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:29 von 127.0.0.1